Notice: Function _load_textdomain_just_in_time was called incorrectly. Translation loading for the ajax-search-pro domain was triggered too early. This is usually an indicator for some code in the plugin or theme running too early. Translations should be loaded at the init action or later. Please see Debugging in WordPress for more information. (This message was added in version 6.7.0.) in /var/www/vhosts/neucottbus.de/dennis.neucottbus.de/wp-includes/functions.php on line 6131
Adoption eines Kindes nach Vermittlung durch das Jugendamt - Stadt Cottbus/Chóśebuz
  1. Startseite
  2. /
  3. Leistungen
  4. /
  5. Adoption eines Kinde...

Adoption eines Kindes nach Vermittlung durch das Jugendamt

Beschreibung

Nach erfolgreicher Vermittlung durch die zuständige Adoptionsstelle und nach Ablauf der Pflegezeit können Sie einen Antrag auf Adoption beim zuständigen Amtsgericht – Familiengericht – einreichen.

Das Familiengericht prüft den Antrag und spricht – wenn der Antrag sich als zulässig und begründet erweist – im Beschlussverfahren die Adoption rechtsgültig aus.

Erforderliche Unterlagen

  • notariell beurkundeter Adoptionsantrag
  • notariell beurkundete Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters zum Adoptionsantrag für ein unter 14jähriges Kind beziehungsweise
  • notariell beurkundete Einwilligungserklärung des über 14-jährigen Kindes mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
  • notariell beurkundete Einwilligungserklärungen der leiblichen Eltern

Unterlagen der Annehmenden:

  • Nachweise über Verdienst, Vermögen, Schulden
  • Identitätsnachweise (Personalausweis/ Reisepass)
  • Geburtsurkunden
  • Meldebescheinigungen
  • Gesundheitszeugnisse/ärztliche Bescheinigungen
  • Eheurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle
  • Anhörung/Beteiligung des Jugendamtes falls es keine fachlichen Äußerungen abgegeben hat

Voraussetzungen

  • Sie wollen ein Kind adoptieren.
  • Sie haben alle erforderlichen Unterlagen für das Amtsgericht wie z. B. den notariell beurkundeten Adoptionsantrag vorliegen.
  • Das Familiengericht wird von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchführen und prüft das Adoptionsverfahren.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • Notargebühren
  • Gerichtskosten

Verfahrensablauf

Wenn Sie ein Kind adoptieren möchten, wenden Sie sich zunächst an die zuständige Adoptionsvermittlungsstelle und durchlaufen ein Bewerbungsverfahren. Nach bestandener Adoptionspflegezeit, kann der Adoptionsantrag gestellt werden:

  • Sie oder Ihr Notar/Ihre Notarin müssen einen notariell beurkundeten Adoptionsantrag beim zuständigen Familiengericht einreichen.
  • Das Familiengericht prüft alle Unterlagen, beteiligt unter anderem die Adoptionsvermittlungsstelle und entscheidet über die Adoption.
  • Die Adoption des Kindes spricht das Familiengericht durch Beschluss aus. Mit Zustellung dieses Beschlusses ist die Adoption wirksam und unanfechtbar. Das adoptierte Kind erhält den Familiennamen der Adoptivfamilie und hat die gleichen Rechte wie ein leibliches Kind.

Bearbeitungsdauer

Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger.

Fristen

keine

Rechtsbehelfe

Gegen eine Ablehnung des Adoptionsantrages: Beschwerde binnen eines Monats gemäß §§ 58 ff. FamFG

Formulare/Schriftformerfordernis

keine

Weiterführende Informationen