Beschreibung
Jedes Kind hat nach § 1 Absatz 2 KitaG mit Vollendung des ersten Lebensjahres und bis zur Versetzung in die fünfte Jahrgangsstufe einen Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in Kindertagesstätten, der auch nach Maßgabe des Absatzes 4 erfüllt werden kann. Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr und Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch, wenn ihre familiäre Situation, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf Tagesbetreuung erforderlich macht. Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr sollen auch nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen im Umfang der Mindestbetreuungszeit weiter betreut werden. Nach § 1 Absatz 3 KitaG hat jedes Kind ab dem vollendeten ersten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf ein Betreuungsangebot mit einer Mindestbetreuungszeit von täglich sechs Stunden und Kinder im Grundschulalter mit einer Mindestbetreuungszeit von vier Stunden. Längere Betreuungszeiten sind zu gewährleisten, wenn die familiäre Situation des Kindes, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf dies erforderlich macht. Bei wechselndem täglichen Bedarf sollen Wochenkontingente gewährt werden. Nach § 1 Abs. 4 KitaG können für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und für Kinder im Grundschulalter auch andere Angebote wie Kindertagespflege, Spielkreise, schulische Ganztagsangebote und Kindertagesbetreuung bedarfserfüllend sein. Rechtsanspruchsverpflichteter ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
- Antrag auf Feststellung des Rechtsanspruches (Kita-Antrag)
- vom Arbeitgeber vollständig ausgefüllte und unterschriebene Tätigkeitsnachweise mit Firmenstempel versehen
- ggf. Studien-/Ausbildungsbescheinigung, Kopie des Arbeitsvertrages, Schichtpläne, geeignete Nachweise über Selbständigkei/freiberufliche Tätigkeit
Voraussetzungen
Die Prüfung des Rechtsanspruches setzt Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt Cottbus/Chóśebuz voraus. Eine Beantragung der Mindestbetreuungszeiten (bis zu 6 Stunden täglich ab einem Jahr bis zum Schuleintritt – Krippe und Kindergarten sowie bis zu 4 Stunden täglich ab Schuleintritt – Hort) ist nicht notwendig.
Besucht ihr Kind, welches in Cottbus/Chóśebuz wohnt, eine Kindertageseinrichtung außerhalb der Stadt Cottbus/Chóśebuz, so ist der Rechtsanspruch generell (für die Mindestbetreuungszeit und für die verlängerte Betreuungszeit) durch das Jugendamt der Stadt zu prüfen. In diesem Fall ist die Kostenübernahmeerklärung durch das Jugendamt auszustellen. Wohnen Sie in einer Gemeinde außerhalb von Cottbus/Chóśebuz und ihr Kind soll in einer Cottbuser Kita betreut werden, so ist der Antrag zur Feststellung des Rechtsanspruches generell (Mindestbetreuungszeit und verlängerte Betreuungszeit) in Ihrer Heimatgemeinde zu stellen und von dieser eine Kostenübernahmeerklärung beizubringen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Grundsätzlich entstehen durch die Rechtsanspruchsprüfung keine gebührenfähigen Kosten. Bei Inanspruchnahme eines konkreten Betreuungsangebots kann der Einrichtungsträger von den Personensorgeberechtigten gem. § 17 KitaG Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen (Elternbeiträge) und einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen (Essengeld) verlangen. Die Inanspruchnahme einer Betreuungsleistung ist nach § 17a Abs. 1 KitaG im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung sowie in den Fällen des § 17 Abs. 1a KitaG (Transferleistungsempfänger oder Geringverdienende) beitragsfrei. Die Beitragsfreiheit umfasst nicht das Essengeld und die Inanspruchnahme von Leistungen, die den ortsüblichen Rahmen erheblich übersteigen.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Frühestens drei Monate vor Aufnahme des Kindes in die Einrichtung sollte der Antrag gestellt werden. Benötigen Sie die erhöhte Betreuungszeit über die gesetzliche Mindestbetreuungszeit hinaus ist der entsprechende Antrag spätestens im Monat zu stellen, ab welchem die erhöhte Betreuungszeit genutzt werden soll.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt grundsätzlich beim Landkreis und bei den kreisfreien Städten in der Sie Ihren Wohnsitz haben. Dort können Sie sich über die örtlichen Einrichtungen, die Anzahl der Plätze etc. informieren.
Technisches Rathaus, Karl-Marx-Str. 67
03044 Cottbus
Erstberatung und Feststellung des Rechtsanspruches für die Kindertagespflege:Buchstabe A – Z: Zimmer 3.085, Telefon 0355 612-3684
Erstberatung und Feststellung des Rechtsanspruches für die Kindertagesstätten (Krippe, Kindergarten, Hort):Buchstabe A – L: Zimmer 3.087, Telefon 0355 612-3533Buchstabe M – Z: Zimmer 3.122, Telefon 0355 612-3594
Erstberatung und Feststellung des Rechtsanspruches für Cottbuser Kinder, die einen Betreuungsplatz außerhalb von Cottbus/Chóśebuz benötigen:Buchstabe A – Z: Zimmer 3.085, Telefon 0355 612-3684
Alle Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres haben einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagespflege oder Kindertagesstätte mit einer Mindestbetreuungszeit von täglich bis zu 6 Stunden, welcher nicht beantragt werden muss. Kinder im Grundschulalter (1. – 4. Klasse) haben einen Grundanspruch auf eine Mindestbetreuungszeit von bis zu 4 Stunden täglich, welche ebenfalls nicht beantragt werden muss.