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Antrag zur Scheidung einer Ehe - Stadt Cottbus/Chóśebuz
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Antrag zur Scheidung einer Ehe

Beschreibung

Das Familiengericht spricht die Scheidung aus, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Bei einem einvernehmlichen Scheidungsantrag beider Ehepartner oder der Zustimmung der Antragsgegnerin bzw. des Antragsgegners zur Scheidung wird das Amtsgericht, sofern das sogenannte Trennungsjahr durchlebt wurde, die Ehe scheiden. Bei streitigen Verfahren entscheidet das Gericht im Sinne des Gesetzes anhand der im Einzelfall vorliegenden Sachlage.

Erforderliche Unterlagen

Ihr Lichtbildausweis

  • ggfs. die Geburtsurkunden Ihrer minderjährigen Kinder im Original oder in beglaubigter Abschrift
  • Bitte lassen Sie sich anwaltlich beraten, welche Unterlagen Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin von Ihnen benötigt.

    Voraussetzungen

    Die Ehe ist dann gescheitert, wenn Ihre Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass Sie und Ihr Ehepartner diese wiederherstellen.

    Leben Sie und Ihr Ehepartner weniger als drei Jahre getrennt und stimmt Ihr Ehepartner der Scheidung nicht zu, haben Sie darzulegen und zu beweisen, dass die Ehe gescheitert ist.

    Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    • Rechtsanwaltskosten
    • Verfahrensablauf

      Anschließend stellt das Gericht den Antrag der Scheidungsgegnerin bzw. dem Scheidungsgegner zu. Für die Zustimmung zum Scheidungsantrag besteht kein Anwaltszwang.

    • Von Ihnen und Ihrem Ehegatten können darüber hinaus auch weitere Folgesachen im Scheidungsverbund anhängig gemacht werden, z. B. die Folgesachen Zugewinnausgleich oder nachehelicher Unterhalt.
    • Sofern die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen, wird das Familiengericht die Scheidung der Ehe durch Beschluss aussprechen.

    Bearbeitungsdauer

    Wegen des vorgegeben Verfahrensablaufs mindestens 3 Monate, vom Einzelfall abhängig

    Fristen

    Keine

    Formulare/Schriftformerfordernis

    Keine

    Weiterführende Informationen

    Informationen zum Thema Scheidung siehe