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Anzeige der Neuerrichtung oder der wesentlichen Änderung einer Ölheizungsanlage, Fass- und Gebindelagern, Altölsammelbehälter und sonstigen Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen - Stadt Cottbus/Chóśebuz
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Anzeige der Neuerrichtung oder der wesentlichen Änderung einer Ölheizungsanlage, Fass- und Gebindelagern, Altölsammelbehälter und sonstigen Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen

Beschreibung

Für alle unterirdischen Anlagen zum Lagern von Heizöl sowie für oberirdische Heizöllageranlagen mit mehr als 1000 Litern Heizöl besteht eine Anzeigepflicht vor Errichtung oder wesentlicher Änderung bei der unteren Wasserbehörde.Für oberirdische Altölsammelbehälter besteht diese Anzeigepflicht bereits bei mehr als 220 Litern. Die Anzeigepflicht von Fass- und Gebindelagern und sonstigen Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen ist stets von der Art und Menge der vorhandenen wassergefährdenden Stoffe abhängig.Das Vorhaben muss rechtzeitig, d. h. mindestens sechs Wochen vor Beginn der Errichtung oder wesentlichen Änderung, bei der unteren Wasserbehörde angezeigt werden. Die Wasserbehörde kann Auflagen erteilen oder Vorhaben ablehnen.

Erforderliche Unterlagen

Die Anzeige muss Angaben zum Betreiber, zum Standort und zur Abgrenzung der Anlage, zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird, zu bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen sowie zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind, enthalten.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

gemäß der Gebührenordnung des für Umweltschutz zuständigen Ministeriums

Verfahrensablauf

Anzeige an zuständige Behörde, ggf. Anordnung/ Untersagung bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen

Bearbeitungsdauer

Mit dem Vorhaben kann 6 Wochen nach erfolgter Anzeige begonnen werden, sofern seitens der zuständigen keine anderweitige Anordnung oder Untersagung erfolgt.

Fristen

Anzeige des Vorhabens mindestens sechs Wochen im Voraus

Rechtsbehelfe

Widerspruch gegen Anordnung oder Untersagung

Weiterführende Informationen

Nicht anzeigepflichtig nach Absatz 1 ist das Errichten von

1. Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe, für die eine Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes beantragt wird, und

2. sonstigen Anlagen, die Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften sind, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird.

Hinweise (Besonderheiten)

Die Prüfung durch einen Sachverständigen ist in vielen Fällen vor der Inbetriebnahme oder bei einer wesentlichen Änderung erforderlich.
Das Austreten wassergefährdender Stoffe ist unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle, der Leitstelle Lausitz oder der unteren Wasserbehörde zu melden, wenn eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers oder das Eindringen in die Kanalisation nicht auszuschließen ist.

    Organisation

    Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
    Henning-von-Tresckow-Str. 2-13
    14467 Potsdam

    14469 Potsdam

    Telefon: +49 331 866-0
    Fax: +49 331 866-7070
    Mail: poststelle@mluk.brandenburg.de
    WWW: https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/

    Fachbereich 72 – Umwelt und Natur
    Neumarkt 5
    03046 Cottbus/Chóśebuz

    Telefon: +49 355 612-2750 (Stephan Böttcher, Fachbereichsleiter Umwelt und Natur)
    Telefon: +49 355 612-2755 (Sekretariat)
    Fax: +49 355 612-1
    32704 Mail: umweltamt@cottbus.de
    WWW: https://www.cottbus.de/umwelt_natur
    Bankname: Nicht angegeben

    IBAN: DE06180500003302000021

    BIC: WELADED1CBN

    Empfänger: Stadt Cottbus/Chóśebuz