Beschreibung
Für alle unterirdischen Anlagen zum Lagern von Heizöl sowie für oberirdische Heizöllageranlagen mit mehr als 1000 Litern Heizöl besteht eine Anzeigepflicht vor Errichtung oder wesentlicher Änderung bei der unteren Wasserbehörde.Für oberirdische Altölsammelbehälter besteht diese Anzeigepflicht bereits bei mehr als 220 Litern. Die Anzeigepflicht von Fass- und Gebindelagern und sonstigen Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen ist stets von der Art und Menge der vorhandenen wassergefährdenden Stoffe abhängig.Das Vorhaben muss rechtzeitig, d. h. mindestens sechs Wochen vor Beginn der Errichtung oder wesentlichen Änderung, bei der unteren Wasserbehörde angezeigt werden. Die Wasserbehörde kann Auflagen erteilen oder Vorhaben ablehnen.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Die Anzeige muss Angaben zum Betreiber, zum Standort und zur Abgrenzung der Anlage, zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird, zu bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen sowie zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind, enthalten.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
gemäß der Gebührenordnung des für Umweltschutz zuständigen Ministeriums
Verfahrensablauf
Anzeige an zuständige Behörde, ggf. Anordnung/ Untersagung bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen
Bearbeitungsdauer
Mit dem Vorhaben kann 6 Wochen nach erfolgter Anzeige begonnen werden, sofern seitens der zuständigen keine anderweitige Anordnung oder Untersagung erfolgt.
Fristen
Anzeige des Vorhabens mindestens sechs Wochen im Voraus
Rechtsbehelfe
Widerspruch gegen Anordnung oder Untersagung
Weiterführende Informationen
Nicht anzeigepflichtig nach Absatz 1 ist das Errichten von
1. Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe, für die eine Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes beantragt wird, und
2. sonstigen Anlagen, die Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften sind, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Prüfung durch einen Sachverständigen ist in vielen Fällen vor der Inbetriebnahme oder bei einer wesentlichen Änderung erforderlich.
Das Austreten wassergefährdender Stoffe ist unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle, der Leitstelle Lausitz oder der unteren Wasserbehörde zu melden, wenn eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers oder das Eindringen in die Kanalisation nicht auszuschließen ist.
Zuständige Stelle
Organisation
Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
Henning-von-Tresckow-Str. 2-13
14467 Potsdam
14469 Potsdam
Telefon: +49 331 866-0
Fax: +49 331 866-7070
Mail: poststelle@mluk.brandenburg.de
WWW: https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/
Fachbereich 72 – Umwelt und Natur
Neumarkt 5
03046 Cottbus/Chóśebuz
Telefon: +49 355 612-2750 (Stephan Böttcher, Fachbereichsleiter Umwelt und Natur)
Telefon: +49 355 612-2755 (Sekretariat)
Fax: +49 355 612-1
32704 Mail: umweltamt@cottbus.de
WWW: https://www.cottbus.de/umwelt_natur
Bankname: Nicht angegeben
IBAN: DE06180500003302000021
BIC: WELADED1CBN
Empfänger: Stadt Cottbus/Chóśebuz