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Ausnahmegenehmigung zum Abspielen von Tongeräten - Stadt Cottbus/Chóśebuz
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Ausnahmegenehmigung zum Abspielen von Tongeräten

Formulare

Antrag Tonträger

Beschreibung

Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tongeräte, Musikinstrumente, Knallgeräte und ähnliche Geräte sind im Freien verboten, soweit hierdurch die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit belästigt werden kann.rnrnDie örtliche Ordnungsbehörde kann bei einem öffentlichen oder überwiegenden besonderen privaten Interesse auf Antrag eine Ausnahme vom Verbot des Abspielens von Tongeräten im Freien zulassen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Bitte reichen Sie den Antrag mind. 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn in der o. g. Behörde ein!

  •  vollständig ausgefüllten Antrag,
  •  Beschreibung der Veranstaltung,
  •  Lageplan inklusive der Einzeichnung von Bühne und Lautsprecher

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • Nach der Anlage 2 Tarifstelle 2.4.3. GebOUmwelt ist für eine Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot von Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind, eine Gebühr von mindestens 140 bis 1.700 Euro vorgesehen.
  • Nach der Anlage 2 Tarifstelle 2.4.4. GebOUmwelt ist für eine Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot der Benutzung von Tongeräten eine Gebühr von mindestens 70 bis 530 Euro vorgesehen.

Voraussetzungen

Sie wollen für eine Veranstaltung im Freien Tongeräte benutzen.

    Verfahrensablauf

    Bitte reichen Sie den Antrag mind. 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn in der o. g. Behörde ein!

    Fristen

    Der Antrag ist mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung beim Fachbereich Umwelt und Natur zu stellen. Die Ausnahmezulassung soll vor Durchführung der Veranstaltung vorliegen.

      Zuständige Stelle

      • Fachbereich Umwelt und Natur/ SG Immissionsschutz
      • Telefon: 0355 612-2757

      Hinweise (Besonderheiten)

      • Für geschlossene Räumlichkeiten werden keine Ausnahmezulassungen erteilt.
      • Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen ist ein Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde zu stellen.
      • Zwecks Beratung ist eine persönliche Vorsprache in der Straßenverkehrsbehörde notwendig.