Beschreibung
Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.rnrnEine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen. 27.06.2017rn
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- Schutz von Bäumen als „Geschützten Landschaftsbestandteilen“
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rnBäume können von den Bundesländern durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte „Geschützte Landschaftsbestandteile“ geschützt werden (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes). Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht. rnrnDaneben können die Bundesländer auch Alleen unter Schutz stellen (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes). rnrnDer konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.rn
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- Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes
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rnEs ist grundsätzlich verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 des Bundesnaturschutzgesetzes). Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.rnrnForm und Verfahren der Antragstellung ergeben sich ebenfalls ausschließlich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.
Rechtsgrundlage(n)
Voraussetzungen
Der Geltungsbereich der Cottbuser Baumschutzsatzuung beschränkt sich auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne von § 34 Baugesetzbuch (BauGB) und den Geltungsbereich der Bebauuungspläne nach § 30 BauGB im Gebiet der Stadt Cottbus.
Geschützt sind Laubbäume (z.B. Eiche, Linde, Ahorn, Ulme, Birke, Weide,Robinie), Gingko, Eibe, Esskastanie und Walnuss mit einem Stammumfang ab 60 cm (gemessen in 1, 00 m Höhe über dem Erdboden) sowie Obstbäume und die Gemeine Kiefer (Waldkiefer) mit einem Stammumfang ab 100 cm. Kein Schutz besteht für Pappeln.
Eine Befreiung von den Verboten nach § 6 der Cottbuser Baumschutzsatzung ist vom Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Nutzungsberechtigten bei der Stadt Cottbus, Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen, schriftlich mit Darlegung der Gründe zu beantragen. Im Antrag ist die Art, der Standort und der Stammumfang zu benennen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Gebührenerhebung gemäß der Gebührensatzung der Stadt Cottbus
Fristen
Eine Befreiung ist auf die Dauer von 2 Jahren befristet.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Genehmigung zum Fällen eines geschützten Baumes wird nach Prüfung des Antrages schriftlich erteilt. Im Regelfall ist die Genehmigung zur Fällung mit der Auflage zu einer Ersatzpflanzung verbunden.
Organisation
Fachbereich 66 – Grün- und Verkehrsflächenrn
Karl-Marx-Str. 67rn03046 Cottbus/Chóśebuzrnrn
Telefon: +49 355 612-4615 (Sekretariat: Tiefbau)rn
Telefon: +49 355 612-2715 (Sekretariat: Bereich Grün)rn
Mail: tiefbauamt@cottbus.de (Bereich Tiefbau)rn
Mail: gruenflaechenamt@cottbus.de (Bereich Grünflächen)rn
WWW: https://www.cottbus.de/gruenrn
Bankname: Nicht angegebenrn
IBAN: DE06180500003302000021rn
BIC: WELADED1CBNrn
Empfänger: Stadt Cottbus/Chóśebuz