Beschreibung
Ebenso sind Sie von der Erlaubnispflicht nach § 7 SprengG befreit, wenn Sie weder einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort noch eine Niederlassung in Deutschland haben und explosionsgefährliche Stoffe nach Deutschland einführen, Ausführen, Durchführen oder Verbringen möchten. Voraussetzung ist, dass der Transport durch einen Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG oder durch eine Person, die der Bund oder ein Land schriftlich mit der Begleitung beauftragt hat, begleitet wird.
Rechtsgrundlage(n)
§ 13 Sprengstoffgesetz (SprengG) „Befreiung von der Erlaubnispflicht“
Erforderliche Unterlagen
Keine Unterlagen erforderlich. Die Befreiung tritt Kraft Gesetz ein.
Voraussetzungen
- Sie haben weder einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort noch eine Niederlassung in Deutschland und möchten explosionsgefährliche Stoffe nach Deutschland Einführen, Ausführen, Durchführen oder Verbringen. Der Transport wird durch einen Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG oder durch eine Person, die der Bund oder ein Land schriftlich mit der Begleitung beauftragt hat, begleitet.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Gebührenfrei
Verfahrensablauf
Kein Antrag notwendig