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Befreiung von der Erlaubnispflicht nach Sprengstoffrecht - Stadt Cottbus/Chóśebuz
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Befreiung von der Erlaubnispflicht nach Sprengstoffrecht

Beschreibung

Ebenso sind Sie von der Erlaubnispflicht nach § 7 SprengG befreit, wenn Sie weder einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort noch eine Niederlassung in Deutschland haben und explosionsgefährliche Stoffe nach Deutschland einführen, Ausführen, Durchführen oder Verbringen möchten. Voraussetzung ist, dass der Transport durch einen Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG oder durch eine Person, die der Bund oder ein Land schriftlich mit der Begleitung beauftragt hat, begleitet wird.

Rechtsgrundlage(n)

§ 13 Sprengstoffgesetz (SprengG) „Befreiung von der Erlaubnispflicht“

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich. Die Befreiung tritt Kraft Gesetz ein.

Voraussetzungen

  • Sie besitzen einen Waffenschein nach § 21 Waffengesetz, mit welchem der selbige Umgang und Verkehr wie nach § 7 Sprengstoffgesetz erlaubt ist.

    • Sie haben weder einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort noch eine Niederlassung in Deutschland und möchten explosionsgefährliche Stoffe nach Deutschland Einführen, Ausführen, Durchführen oder Verbringen. Der Transport wird durch einen Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG oder durch eine Person, die der Bund oder ein Land schriftlich mit der Begleitung beauftragt hat, begleitet.

  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    Gebührenfrei

    Verfahrensablauf

    Kein Antrag notwendig