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Entrichtung der Fischereiabgabe - Stadt Cottbus/Chóśebuz
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Entrichtung der Fischereiabgabe

Beschreibung

In Brandenburg muss für jedes Jahr die Fischereiabgabe bezahlt werden, um angeln zu dürfen. Für Kinder und Jugendliche von 8 bis 17 Jahren fallen für ein Jahr 2,50 EUR an. Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben fallen pro Kalenderjahr 12,00 EUR Fischereiabgabe an. Die Fischereiabgabe kann auch für fünf Kalenderjahre bezahlt werden. In dem Fall beträgt die Fischereiabgabe 40,00 EUR.

Die Fischereiabgabemarken sind vor Beginn des Angelns oder Fischens in eine ausgefüllte Nachweiskarte einzukleben. Die Marken können bei den Gemeinden, bei ausgewählten Verbänden und Läden, sowie über ein Pilotprojekt unter www.angelkarten.com erworben werden.

Von der Fischereiabgabe befreit sind Personen, die Anlagen der Teichwirtschaft oder der Fischzucht und -haltung bewirtschaften. Auch befreit sind Personen, die in bewirtschafteten Anlagen, in denen die Fische nicht herrenlos sind, mit der Handangel fischen.

Die Fischereiabgabe ist unaufgefordert zu bezahlen, unabhängig ob die Fischereiabgabe für ein oder für fünf Kalenderjahre bezahlt wird.

Erforderliche Unterlagen

Nachweiskarte ausgefüllt mit Name, Vorname und Adresse

  • ggf. Vollmacht der Sorgeberechtigten

    Voraussetzungen

    Mindestalter 8 Jahre

    • Fischereischein
    • zusätzlich bei minderjährigen Antragstellern

      • Zustimmung des Sorgeberechtigten

    • persönliche Vorsprache des Antragstellers

      Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

      Kinder und Jugendliche von 8 bis 17 Jahre: 2,50 EUR

      – Nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres für ein Kalenderjahr: 12,00 EUR

      – Nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres für fünf Kalenderjahre: 40,00 EUR

      Verfahrensablauf

      Sie begeben sich unaufgefordert zur Ausgabestelle für Fischereiabgabemarken und entrichten die entsprechende Fischereiabgabe.

      Nach Entrichtung der Fischereiabgabe erhalten Sie die Abgabemarke als Nachweis. Diese ist in die Nachweiskarte einzukleben.

      Zuständige Stelle

      Zuständig sind die unteren Fischereibehörden der Landkreise / kreisfreien Städte

      • Der Erwerb der Fischereiabgabemarken erfolgt in der Stadtkasse, Neumarkt 5, Zimmer 360, 03046 Cottbus

        Hinweise (Besonderheiten)

        • Personen, die die Angelfischerei ausüben, müssen grundsätzlich eine Fischereiabgabe nachweisen können (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 Bbg
          Fisch
          G)
        • Beantragung der Nachweiskarte, wenn diese noch nicht vorhanden ist
        • die Fischereiabgabemarke wird in die Nachweiskarte geklebt

        Ein Erwerb der Fischereiabgabe bei der Stadt Cottbus auf dem Postweg ist nicht möglich.