Beschreibung
Bohrarbeiten, die so tief in den Boden hineinreichen, dass sie die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können, werden aus wasserrechtlicher Sicht als Erdaufschlüsse bezeichnet. Wenn Sie einen solchen Erdaufschluss für eine geothermische Nutzung planen, müssen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Wasserbehörde vor Beginn der Arbeiten beantragen.Eine Erlaubnis ist für folgende Vorhabenszwecke notwendig:
- geothermische Nutzung mit vertikaler Erdwärmesonde,
- geothermische Nutzung mit Grundwasserwärmepumpen-Anlagenbau und -betrieb,
- geothermische Aufschlusszwecke (sonstige).
Sie können mit Ihrem Vorhaben erst beginnen, wenn Ihre zuständige Wasserbehörde die Erlaubnis erteilt hat.Welche Wasserbehörde für Ihr Vorhaben zuständig ist, ergibt sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte.
Erforderliche Unterlagen
Gem. § 35 BbgWG sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen mit den Antrag einzureichen
Rechtsbehelfe
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Gebührenpflichtig entsprechend der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV)
Fristen
Bohrungen sind zwei Monate vor Beginn der Maßnahme bei der unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
Organisation
Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
Henning-von-Tresckow-Str. 2-13
14467 Potsdam
14469 Potsdam
Telefon: +49 331 866-0
Fax: +49 331 866-7070
Mail: poststelle@mluk.brandenburg.de
WWW: https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/
Fachbereich 72 – Umwelt und Natur
Neumarkt 5
03046 Cottbus/Chóśebuz
Telefon: +49 355 612-2750 (Stephan Böttcher, Fachbereichsleiter Umwelt und Natur)
Telefon: +49 355 612-2755 (Sekretariat)
Fax: +49 355 612-1
32704 Mail: umweltamt@cottbus.de
WWW: https://www.cottbus.de/umwelt_natur
Bankname: Nicht angegeben
IBAN: DE06180500003302000021
BIC: WELADED1CBN
Empfänger: Stadt Cottbus/Chóśebuz