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Förderung von Projekten der Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit - Stadt Cottbus/Chóśebuz
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Förderung von Projekten der Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit

Beschreibung

Einige Landkreise / Kreisfreie Städte fördern auf der Grundlage der §§ 11–14 i. V. m. § 74 SGB VIII (Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe)  Projekte der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit.

Ziel dieser Förderung ist es, im Rahmen einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen dem Träger der öffentlichen und Trägern der freien Jugendhilfe, jungen Menschen zur Förderung ihrer Entwicklung und Erziehung, wie auch zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen bedarfsgerechte Angebote zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 74 Abs. 1 SGB VIII, Förderung der freien Jugendhilfe, sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen und fördern.

    Erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular Jahresprojekte oder Mikroprojekte
    • Kosten- und Finanzierungsplan
    • Konzeption der zu fördernden Maßnahme/Projekt
    • Mittelabrufe
    • Verwendungsnachweis nach Beendigung der Maßnahme

      Voraussetzungen

      Antragsberechtig sind: 

      • anerkannte, ortsansässige Träger der freien Jugendhilfe im Leistungsbereich Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit,
      • der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
      • die ortsansässigen, ehrenamtlich verwalteten Jugendtreffs

      Antragsteller sind förderfähig, wenn sie:

      • die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a SGB VIII gewährleisten,
      • die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bieten,
      • gemeinnützige Ziele verfolgen,
      • eine angemessene Eigenleistung erbringen und
      • die Gewährung für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

      Die zu fördernden Maßnahmen richten sich an alle Kinder ab Schuleintritt, Jugendliche und junge Erwachsene bis 27 Jahren in der Stadt Cottbus/Chóśebuz.Die Maßnahmen/ Leistungen müssen:

      • thematisch der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gemäß  §§ 11 – 14 SGB VIII, zu zuordnen sein,
      • niedrigschwellige und zielgruppenorientierte Angebote/ Angebotszeiten aufweisen,
      • die unterschiedlichen Erfahrungen sowie Lebenslagen der  jungen Menschen berücksichtigen,
      • auf eine aktive Netzwerk- und Öffentlichkeitsarbeit setzen,
      • zielgruppenorientiertes Ehrenamt nutzen,
      • effizient und wirtschaftlich ausgerichtet sein,
      • im Sozialraum bedarfsgerecht verortet sein.

        Zuständige Stelle

        Jugendämter der Landkreise / kreisfreien Städte

        • Jugendhilfeausschuss der Stadt Cottbus/Chóśebuz

          Verfahrensablauf

          Sie stellen einen schriftlichen Antrag nach der Richtlinie zur Förderung der Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit. Die Antragsfrist für den im Folgejahr beginnenden zweijährigen Förderzeitraum ist der 31.05. des laufenden Jahres. Anträge zu den Mikroprojekten unterliegen keiner Antragsfrist und können im Antragsjahr durchgeführt werden. Für die Antragstellung der Jahres- und Mikroprojekte sind die entsprechenden Formulare zu verwenden.Nach Prüfung Ihres Antrages auf formale und fachliche Relevanz durch das Jugendamt entscheidet der Jugendhilfeausschuss der Stadt Cottbus/Chóśebuz im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel über Ihren Antrag.

            Bearbeitungsdauer

            • Mikroprojekte 2-4 Wochen
            • Jahresprojekte 6-8 Monate

              Fristen

              • Für Jahresprojekte muss der Antrag bis zum 31.05. für das Folgejahr gestellt werden.

                Rechtsbehelfe

                • Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. 

                  Hinweise (Besonderheiten)

                  • Eine Förderung laufender oder bereits abgeschlossener Maßnahmen ist nicht möglich.