Beschreibung
Sie können sich von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Jugendamt oder einem Rechtsanwalt beziehungsweise einer Rechtsanwältin beraten lassen, ob diese Verfahrensform in Ihrem Fall geeignet ist.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Das Formular „Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 249 Fam
FG (Vereinfachtes Verfahren)“ – erhältlich beim Jugendamt oder bei jedem Amtsgericht
für den Antragsgegner/die Antragsgegnerin:
- entsprechende Nachweise und Belege
Voraussetzungen
Es handelt sich um Unterhalt
- für ein volljähriges Kind für die zurückliegende Zeit der Minderjährigkeit.
sorgeberechtigter Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, oder
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- ggf. Rechtsanwaltskosten
-
Verfahrensablauf
- eine Ehesache zwischen Ihnen anhängig ist.
- Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag reichen Sie mit den nötigen Nachweisen bei Ihrem zuständigen Familiengericht am Amtsgericht ein.
- Der oder die Unterhaltspflichtige erhält die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Einwendungen zu erheben:
- Zur Klärung hat der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin seine oder ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen:
- erklärt, inwieweit er oder sie zur Unterhaltszahlung bereit ist.
- Erklärt sich der Antragsgegner beziehungsweise die Antragsgegnerin ganz oder teilweise zur Unterhaltsleistung bereit oder erhebt keine oder nur unzulässige Einwendungen, setzt das Gericht den Unterhalt durch Beschluss entsprechend fest.
-
Fristen
Es kann nur Unterhalt für bzw. aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes festgesetzt werden; Unterhalt für die Vergangenheit kann nur unter bestimmten Voraussetzungen verlangt werden.
- Zur Klärung hat der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin seine oder ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen:
Rechtsbehelfe
Beschwerde gemäß §§ 256, 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats
Formulare/Schriftformerfordernis
- Einwendungsformular
Weiterführende Informationen
Zuständige Stelle
Amtsgericht
Jugendamt im Falle einer Beistandschaft