Beschreibung
Wenn Sie einen Hund halten, sind Sie unverzüglich nach Anschaffung bzw. nach Zuzug verpflichtet, diesen in der örtlichen Kommune steuerlich und ordnungsbehördlich anzumelden.Die ordnungsrechtliche Erfassung von Hunden soll ausschließlich der Gefahrenabwehr dienen, da die Verletzungen von Mensch oder Tier erheblich sein können.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Die Hundeanmeldung erfolgt schriftlich, online oder persönlich in der kommunalen Verwaltung.
Dabei werden folgende Angaben der Halterin oder des Halters erfasst:
– Vor- und Nachname,
– Geburtstag,
– Geburtsort und
– die gegenwärtige Anschrift.
Ebenso müssen folgende Informationen hinsichtlich des Hundes erfolgen:
– Name des Hundes,
– Geschlecht des Hundes,
– Hunderasse,
– Wurfdatum,
– Farbe des Hundes und
– die unveränderliche Nummer des Mikrochips.
Folgende Informationen kann die Kommune in Ausnahmefällen verlangen:
– Führungszeugnis des Halters zur Haltung von Hunden,
– Feststellungen über die Gefährlichkeit des Hundes und
– Ordnungsverfügungen in denen zur Gefährlichkeit des Hundes Auflagen ergangen sind.
Die Kommune kann zu diesen Angaben Nachweise fordern.
Voraussetzungen
- Sie müssen Ihren Wohnort im Verwaltungsgebiet gemeldet haben.
- Sie halten einen oder mehrere Hunde.
- Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen ein.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die steuerrechtliche Anmledung richtet sich nach der Hundesteuersatzung der jeweiligen Kommune.
Die Gebühr für die ordnungsrechtliche Anmeldung richtet sich nach der Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales – GebOMIK.
Verfahrensablauf
Nach Aufnahme oder Zuzug des Hundes reichen Sie den Antrag unverzüglich schriftlich, online oder persönlich bei der zuständigen Stelle ein.
Daraufhin erfolgt die Festsetzung der Steuer im Abgabenbescheid. Sie erhalten somit die Hundemarke mit Bewilligung der Anmeldung.
Fristen
Kennzeichnungspflicht für alle Hunde ab acht Wochen verpflichtend.
Weitere Fristen können je nach Kommune variieren.
Rechtsbehelfe
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag Hund Anmeldung.
Hinweise (Besonderheiten)
In einigen Fällen der Hundehaltung kann eine Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung auf Antrag gewährt werden.
Gem. § 2 HundehV ist ein Hund, der älter als 8 Wochen ist, auf Kosten der Halterin oder des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard dauerhaft zu kennzeichnen.
Diese Kennzeichnung wird von jedem Tierarzt durchgeführt. Die Registrierung bei einem der privaten Registerportale wird als Service entweder durch ihren Tierarzt vorgenommen oder muss selbständig veranlasst werden.
Nach § 6 der Hundehalteverordnung bedarf es einer Erlaubnispflicht der örtlichen Ordnungsbehörde für die Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes.
Für sogenannte „Kampfhunde“ besteht ein kein Haltungsverbot im Land Brandenburg mehr. Auch die alten Regelungen für Listenhunde der Kategorie II (z.B. Rottweiler oder Dobermann) gelten nicht mehr. Dennoch können Hunde, unabhängig von der Größe oder Rasse, als gefährlich eingestuft werden, wenn sie beispielsweise einen Menschen oder ein Tier geschädigt haben. Für die Haltung dieser festgestellt gefährlichen Hunde hat der Halter ein Erlaubnisverfahren durchzuführen und folgend bestimmte Auflagen durch die Ordnungsbehörde zu erfüllen, wie das Vorlegen einer Haftpflichtversicherung, die erforderliche Sachkunde, der Nachweis der Zuverlässigkeit, Grundstücksicherung, Maulkorb- und/ oder Leinenpflicht.
Nach § 11 der Hundehalteverordnung kann die Ordnungsbehörde das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen.
Auf Antrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde kann festgestellt werden, dass der Hund nicht mehr gefährlich ist, wenn nach Ablauf von mindestens zwei Jahren seit Erteilung einer Erlaubnis, keine weiteren Vorkommnisse (z.B. Bissvorfälle) feststellbar sind und wenn von einer positiven Verhaltensänderung des Hundes (Wesenstest) auszugehen ist.
Hinsichtlich der Anzeigepflicht gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Januar 2025
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass Hunde der Rassen Pitbull – Terrier, American Staffordshire – Terrier, Staffordshire – Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden auf der Grundlage des Hundeverbringungs- und einfuhrbeschränkungsgesetzes auch weiterhin nicht aus dem Ausland eingeführt und nach Deutschland verbracht werden dürfen.
Aufgrund der wegfallenden Rasselisten appellieren wir an die Vernunft der Hundehalter bei der Hundeauswahl. Informieren Sie sich im Vorfeld über das Wesen der jeweiligen Rasse und ob dies überhaupt zu Ihnen und Ihrer Wohnsituation passt. Hinterfragen Sie sich auch, ob Sie Willens und in der Lage sind, dem jeweiligen Hund als Halter gerecht zu werden. Informieren Sie sich bitte auch über die rechtlichen Bestimmungen u.a. zu Leinenzwang, Mitnahmeverboten und Maulkorbpflicht!
Hunde sind kein Accessoire und auch kein Statussymbol!
Weiterführende Informationen
Für alle Hunde gilt die Maulkorbpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und Verwaltungsgebäuden. Für Hunde, die als gefährlich eingestuft sind, gilt genereller Maulkorbzwang, auch in den Hundeauslaufgebieten.
Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen von bis zu 25.000 € geahndet werden, in diesem Zusammenhang verweisen wir auf § 16 der HundehV.
In Cottbus stehen folgende Hundewiesen zur Verfügung:
Organisation
Ordnungsaufgaben und Vollzugsdienst
Berliner Straße 154
03046 Cottbus/Chóśebuz
Neumarkt 5
03046 Cottbus/Chóśebuz
Telefon: +49 355 612-2322 (Martin Gransalke, Servicebereichsleiter Ordnungsaufgaben und Vollzugsdienst)
Telefon: +49 355 612-2349 (Team Ordnungsaufgaben)
Telefon: +49 355 612-2312 (Team Ordnungsaufgaben)
Fax: +49 355 612-132349 (Team Ordnungsaufgaben)
Fax: +49 355 612-132312 (Team Ordnungsaufgaben)
Mail: ordnungsaufgaben@cottbus.de
Mail: vollzugsdienst@cottbus.de
WWW: https://www.cottbus.de/verwaltung/gb_ii/ordnung_sicherheit/ordnungsaufgaben/
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