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Hundesteuer Festsetzung - Stadt Cottbus/Chóśebuz
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Hundesteuer Festsetzung

Beschreibung

Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die zuständige Stelle.

Erforderliche Unterlagen

1. Hundesteueranmeldung 

Folgende Unterlagen sind zur Anmeldung mitzubringen:•    Kaufvertrag bzw. Überlassungsvertrag•    ggf. Impfausweis •    Personaldokument bzw. Vollmacht des Hundehalters•    Einkommensnachweise aller Haushaltsangehörigen bei Beantragung einer Steuerbefreiung/Ermäßigung•    bei Jagdausübungsberechtigten: Nachweis der Jagdausübungsberechtigung in der Stadt Cottbus/Chóśebuz und Nachweis der Brauchbarkeitsprüfung•    bei Hunden aus dem Tierheim der Stadt Cottbus/Chóśebuz.  = Überlassungsvertrag vom Tierheim      

2. Hundesteuerabmeldung 

Die Abmeldung des Hundes muss innerhalb von 2 Wochen schriftlich oder persönlich im Fachbereich Finanzmanagement erfolgen. Die Steuerpflicht endet dann zum Ende des Kalendermonats, in dem der Hund abgegeben wurde oder verstorben ist. Gleiches gilt bei einem Wegzug aus Cottbus/Chóśebuz. 

Folgende Unterlagen sind zur Abmeldung mitzubringen:•   Hundesteuermarke•   Kaufvertrag bzw. Überlassungsvertrag•   Personaldokument bzw. Vollmacht des Hundehalters•   gegebenenfalls tierärztliche Bescheinigung

    Verfahrensablauf

    Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

    Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    Steuersätze pro Jahr:

    • erster Hund 72,- €
    • jeder weitere Hund 108,- € 
    • gefährliche Hunde 270,- €  je Hund

    In bestimmten Einzelfällen können Steuerermäßigungen oder -befreiungen gelten. 

    Bei Verlust der Hundesteuermarke kann gegen ein Entgelt eine neue Marke beim Fachbereich Finanzmanagement erworben werden.

      Hinweise (Besonderheiten)

      Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung.

      Fristen

      Ein Hund muss innerhalb von zwei Wochen, nach dem er aufgenommen wurde, angemeldet werden. Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalendermonats der auf die Aufnahme folgt.