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Jagdschein Erteilung für Jugendliche - Stadt Cottbus/Chóśebuz
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Jagdschein Erteilung für Jugendliche

Beschreibung

Der Jagdschein wird von der unteren Jagdbehörde ausgestellt, wenn Antragstellerin oder Antragsteller folgende Bedingungen erfüllt:

  • Bestandene Jägerprüfung. Die genaue Regelung der Jägerprüfung obliegt in Deutschland den Bundesländern. Die Jägerprüfung schließt mit einer komplexen, dreiteiligen, staatlichen Prüfung ab.
  • Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung (mindestens 50.000 € für Sachschäden und mindestens 500.000 € für Personenschäden)
  • persönliche Zuverlässigkeit nach dem Waffengesetz (Waff
    G), die unter anderem ein einwandfreies Führungszeugnis voraussetzt
  • Mindestalter 16 Jahre

Erforderliche Unterlagen

Einzureichende Unterlagen bei Beantragung eines Jagdscheines für Jugendliche:

  • Nachweis der bestandenen Jägerprüfung
  • Personalausweis
  • Police der Jagdhaftpflichtversicherung
  • zwei Passbilder zum Erstantrag
  • ggf. Nachforderung der unteren Jagdbehörde

Voraussetzungen

Die Ausübung der Jagd bedarf einer bestandenen Jägerprüfung, einer vorhandenen Jagdhaftpflichtversicherung und persönlicher sowie körperlicher Eignung.

Der Antragsteller hat das 16. Lj. vollendet und die Zustimmung der Sorgeberechtigten liegt vor.

    Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    Verwaltungsgebühr: 10,00 – 80,00 EUR pro Jagdjahr je nach Art und Laufzeit des Jagdscheines

    Jagdabgabe: 5,00 – 25,00 EUR je nach Art des Jagdscheines

    Gebühr:  15,00 €

    Abgabe: 20,00 €

      Verfahrensablauf

      Schriftlicher Antrag auf Erteilung eines Jugendjagdscheines bei der unteren Jagdbehörde, wo Jäger oder Jägerin ihren Hauptwohnsitz haben.

      Fristen

      Ausstellung frühestens ab Antragsdatum im laufenden Jagdjahr möglich. Beantragung rechtzeitig vor Ablauf des vorhandenen Jagdscheines. Laufzeit regelmäßig vom Jagdjahresbeginn 01.04. des Jahres bis 31.03. des Folgejahres bzw. entsprechend ein oder zwei Jahre später.

      Der Jugendjagdschein wird für 1 Jahr ausgestellt max. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

        Weiterführende Informationen

        Verfahren zur Erteilung von Jugendjagdscheinen bedürfen teilweise weiterer Unterlagen, die von der unteren Jagdbehörde im Einzelfall vom Antragsteller oder der Antragstellerin nachgefordert werden.

        Hinweise (Besonderheiten)

        Im begründeten Einzelfall kann die untere Jagdbehörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens über die geistige und körperliche Eignung nach § 17 Absatz 6 Bundesjagdgesetz fordern.

        Jagdscheine gibt es auch für Falkner und Falknerinnen sowie für ausländische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen.

        Die Teilnahme an der Jagd ist nur in Begleitung eines erfahrenen Jägers möglich. 

          Zuständige Stelle

          Untere Jagdbehörde