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Landespflegegeld - Stadt Cottbus/Chóśebuz
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Landespflegegeld

Beschreibung

Zum Ausgleich von behinderungsbedingten Mehraufwendungen besteht im Land Brandenburg unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Geldleistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG).

Das Landespflegegeld wird unabhängig von Einkommen und Vermögen auf Antrag monatlich im Voraus an dem Monat gezahlt, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens ab dem Ersten des Antragsmonats.

Leistungssberechtigt im Sinne des Landespflegegeldgesetzes sind:

  • Personen ohne Anspruch auf Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) mit Verlust beider Beine im Oberschenkelbereich oder beider Hände bzw. mit Lähmungen oder gleichartigen Behinderungen, wenn dadurch auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, Betreuungsbedarf zur Sicherung der körperlichen Mobilität und hauswirtschaftlichen Versorgung besteht,
  • blinde Menschen und ihnen nach § 72 Abs. 5 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gleichgestellte Personen,
  • gehörlose Menschen ohne Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Tritt diese Taubheit oder Schwerhörigkeit erst später auf, gelten diese Personen nur dann als gehörlos im Sinne des LPfl
    GG, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 Prozent beträgt.

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Bürgerinnen und Bürger der EU sowie aus Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz leistungsberechtigt sein – insbesondere Wanderarbeitnehmerinnen und Wanderarbeitnehmer, die im Ausland wohnen, jedoch in Brandenburg erwerbstätig sind und hier Sozialabgaben entrichten.

Durch Änderung des Landespflegegeldgesetzes (LPflGG) in das Landesteilhabegeldgesetz (LTeilhGG)  besteht seit dem 01.07.2024  im Land Brandenburg unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Geldleistungen nach dem Landesteilhabegeldgesetz (LTeilhGG) als Ausgleich von behinderungsbedingten Mehraufwendungen.

Leistungsberechtigt im Sinne des Landesteilhabegeldgesetzes sind auch:

  • Taubblinde Menschen, denen das Merkzeichen TBI nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 der Schwerbehindertenverordnung zuerkannt worden ist oder die Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Merkzeichens erfüllen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Erforderliche Unterlagen

    • Antrag des behinderten Menschen, des Sorgeberechtigten oder Betreuers
    • Eine entsprechende Vollmacht bei Erledigung durch Dritte
    • Personalausweis
    • Schwerbehindertenausweis mit dazugehörigem Bescheid
    • Bescheid der Pflegekasse
    • Bescheinigung des Arztes

      Voraussetzungen

      • für Leistungen an blinde Menschen:  Merkzeichen „BI“ im Schwerbehindertenausweis bzw. ein hinreichender ärztlicher Befund
      • für Leistungen an gehörlosen  Menschen: Merkzeichen „Gl“ im Schwerbehindertenausweis
      • für Leistungen an taubblinde Menschen: Merkzeichen „TBI“ im Schwerbehinderztenausweis
      • bei allen leistungsberechtigten (außer gehörlosen Menschen) werden Leistungen der Pflegekasse angerechnet, daher Bescheid der Pflegekasse bitte mit einreichen

        Zuständige Stelle

        Für die Durchführung des Landespflegegeldgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.

        Ihren Antrag auf Landespflegegeld stellen Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Sozialamt.

        • Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt Cottbus/Chóśebuz haben, erreichen Sie uns unter .
        • Erhalten Sie Leistungen nach dem SGB XII von einem in Brandenburg zuständigen Sozialhilfeträger, ist dieser auch für die Leistung nach dem LTeilh
          GG zuständig.
        • Erhalten Sie ausschließlich Leistungen nach dem SGB IX von einem in Brandenburg zuständigen Rehabilitationsträger nach Teil 2 des SGB IX, ist dieser auch für die Leistungen nach dem LTeilh
          GG zuständig.
        • Erhalten Sie Leistungen nach dem SGB XII und Leistungen nach Teil 2 des SGB IX von einem in Brandenburg zuständigen Sozialleistungsträger, ist für die Leistung nach dem LTeilh
          GG der zuständig, der Ihnen die Leistungen nach Teil 2 des SGB IX gewährt.
        • Wechseln Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb von Brandenburg, bedarf es keinen neuen Antrag. Die Landkreise bzw. kreisfreien Städte klären bis zum Ende des Monats, der auf Ihren Aufenthaltswechsel folgt, untereinander die Zuständigkeit.

          Hinweise (Besonderheiten)

          Die Bewilligung erfolgt einkommens- und vermögendunabhängig.