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Lasten und Beschränkungen im Grundbuch Löschung - Stadt Cottbus/Chóśebuz
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Lasten und Beschränkungen im Grundbuch Löschung

Beschreibung

Die Löschung von Lasten oder Beschränkungen (z.B. Grunddienstbarkeit, Nießbrauch) im Grundbuch ist möglich, wenn die oder der Berechtigte auf die Ausübung des Rechts verzichtet.

Wenn eine Person verstirbt, zu deren Gunsten ein Recht (z.B. ein Wohnrecht) im Grundbuch eingetragen ist, kann die Löschung dieses Rechts durch die Eigentümerin oder den Eigentümer der Immobilie beantragt werden.

Die Löschung kann auch beantragt werden, wenn das Recht an eine Bedingung oder eine Befristung gebunden ist und die Bedingung eingetreten oder die Frist abgelaufen ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Löschungsantrag
  • Löschungsbewilligung des von der Löschung des Rechts Betroffenen
  • Sterbeurkunde, wenn der Berechtigte verstorben ist

Voraussetzungen

Das Grundbuchverfahren ist ein Antragsverfahren. Beim Tod der oder des Berechtigten oder dem Verzicht auf das Recht erfolgt keine automatische Löschung durch das Grundbuchamt.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • KV Nr. 14140 der Anlage 1 zu § 34 GNot
    KG: Bei Löschung eines Rechts in Abteilung III des Grundbuchs: 0,5 der Gebühr aus dem einzutragenden Recht. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus § 34 GNot
    KG (Tabelle B) und der dazugehörigen Anlage 2.
  • KV Nr. 14141 der Anlage 1 zu § 34 GNot
    KG: Bei Löschung eines Gesamtrechts, wenn das Grundbuch bei verschiedenen Grundbuchämtern geführt wird:
    Die Gebühr 14140 erhöht sich ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte Grundbuchamt um  0,1 der Gebühr.

    Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Grundbuchämter gleichzeitig bei einem Grundbuchamt gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten Grundbuchämtern eingehen.
  • KV Nr. 14142: der Anlage 1 zu § 34 GNot
    KG: Eintragung der Entlassung aus der Mithaft 0,3 der Gebühr aus dem einzutragenden Recht.
  • KV NR. 14143 der Anlage 1 zu § 34 GNot
    KG : Feste Gebühr von 25,00 EUR bei Löschung im Übrigen

Verfahrensablauf

  • Löschungsantrag
    Der Antrag ist schriftlich beim Grundbuchamt einzureichen. Antragsberechtigt ist die Eigentümerin oder der Eigentümer. Auch die Person, deren Recht gelöscht werden soll, kann den Antrag stellen. Im Rahmen von Kauf- oder Schenkungsverträgen werden die Löschungsanträge in den meisten Fällen durch das Notariat gestellt.
  • Löschungsbewilligung oder Sterbeurkunde
    Die oder der Berechtigte, z.B. eines Nießbrauchrechts, gibt eine Erklärung ab, dass das Recht im Grundbuch gelöscht werden kann. Die Löschung muss ausdrücklich bewilligt werden. Die Bewilligung muss entweder vor einer Notarin oder einem Notar erklärt oder die Unterschrift muss beglaubigt werden.
    Wenn die oder der Berechtigte verstorben ist, reichen Sie mit dem Antrag bitte eine Sterbeurkunde ein.

Bearbeitungsdauer

ist beim zuständigen Grundbuchamt zu erfragen