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Spielhallen Erlaubnis - Stadt Cottbus/Chóśebuz
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Spielhallen Erlaubnis

Beschreibung

Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder ähnlicher Unternehmen nach § 33i der Gewerbeordnung (GewO) sowie Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle nach § 2 des   Brandenburgischen Spielhallengesetzes (BbgSpielhG).

Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § Abs. 1 Satz 1 oder des § Abs. 1 Satz 1 GewO dient, bedarf der jeweiligen Erlaubnis der jeweils zuständigen Behörde.

Rechtsgrundlage(n)

§ 33c Gewerbeordnung (GewO)

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag einer natürlichen Person
  • Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
  • Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer
  • Behörde (GZR) Belegart „O“
  • Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt unter
  • dem Verwendungszweck: 0401-III-3214-09 03/A zu beantragen und dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis bis zum 31.12.2012 (§ 915a ZPO altes Recht)
  • Zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes und/oder der gewerblichen Niederlassung zu diesem Zeitpunkt.
  • Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts
  • – www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
  • Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 Ins
    O)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • Protokoll der Abnahme des Bauaufsichtsamtes Grundriss des Betriebes (Maßstab 1:100) aus dem Lage und räumliche Gestaltung des Betriebes
  • ausreichend ersichtlich sind. Hierzu gehören neben den Betriebsräumen auch alle Nebenräume und Räume für das Personal.
  • Aufstellerlaubnis für die Aufstellung von Spielautomaten, entsprechend § 33 c (1) Gew
    O

     
  • Antrag einer juristischen Person (z.B. Gmb
    H, AG):
  • Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
  • (bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern, sind die persönlichen Angaben für die Vertreter auf einem Beiblatt anzugeben)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (GZR)
  • Diese Auskunft ist bei dem zuständigen Gewerbeamt unter dem Verwendungszweck: 0401-III-3214-09 03/A zu beantragen und darf nicht älter als drei Monate sein.
  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis bis zum 31.12.2012 (§ 915a ZPO altes Recht)
  • Zu beantragen beim Amtsgericht der gewerblichen Hauptniederlassung zu diesem Zeitpunkt.
  • Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts
  • – www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
  • Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren eine gewerbliche Hauptniederlassung hatte (§ 26 Ins
    O)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • Protokoll der Abnahme des Bauaufsichtsamtes Grundriss des Betriebes (Maßstab 1:100) aus dem Lage und räumliche Gestaltung des Betriebes ausreichend ersichtlich sind. Hierzu gehören neben den Betriebsräumen auch alle Nebenräume und Räume für das Personal.
  • Aufstellerlaubnis für die Aufstellung von Spielautomaten, entsprechend § 33 c (1) Gew
    O
  • Soweit das Unternehmen beim Amtsgericht eingetragen ist, einen Auszug aus dem Register
  • Gesellschaftervertrag für Gesellschaften in Gründung (Vorgesellschaften)
  • Für jeden Geschäftsführer bzw. alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftervertrag Vertretungsberechtigtenzusätzlich:
  •  Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (GZR) Belegart „O“
  • Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt unter dem Verwendungszweck: 0401-III-3214-09 03/A zu beantragen und dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  •  Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis bis zum 31.12.2012 (§ 915a ZPO altes Recht)
  • Zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes und/oder der gewerblichen Niederlassung zu diesem Zeitpunkt.
  •  Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts
  • – www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
  •  Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 Ins
    O)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes

Voraussetzungen

Geregelt in § 33i Gewerbeordnung und im Brandenburgischen Spielhallengesetz:

Die persönliche Erlaubnisvoraussetzung:- Zuverlässigkeit (§ 33i Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO),müssen vom Antragsteller bzw. seinen gesetzlichen Vertretern erfüllt werden.Räumliche Voraussetzungen:- Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume müssen in Bezug auf Ihre Beschaffenheit den polizeilichen Anfroderungen genügen.- Durch den Betrieb des Gewerbes dürfen keine Gefährdung der Jugend, keine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst nicht zumutbare Belästigungen des Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung zu befürchten sein.- Zwischen zwei Spielhallen muss bezogen auf die Zugänge ein Mindestabstand von 500m Luftlinie gegeben sein (§ 3 Abs. 1 BbgSpielhG)- Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit einer weiteren Spielhalle, insbesondere die in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen (§ 3 Abs. 2 BbgSpielhG)- Der Betrieb einer Spielhalle in unmittelbarer Nähe zu einer Lottoannahmestelle oder einer Wettvermittlungsstelle ist unzulässig (§ 3 Abs. 3 BbgSpielhG)

    Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    • Erlaubnis nach § 33i Gew
      O

    • Verwaltungsgebühr für die Erlaubnis: zwischen 255,60 – 2.046,00Euro (Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie [MWE-Geb
      O], Ziff. 2.2.2.3 ff.).
    • Führungszeugnis: 13,00 Euro
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro

    • Erlaubnis nach § 2 Bbg
      Spielh
      G

    • Verwaltungsgebühr für die Erlaubnis: 2.500,00 EUR (§ 2 Absatz 3 Satz 2 Bbg
      Spielh
      G)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Brandenburgische Spielhallengesetz ist zu beachten.

    Bitte beachten Sie, dass für den Betrieb einer Spielhalle unabhängig von gewerberechtlichen Erlaubnissen eine separate Baugenehmigung erforderlich ist.