Notice: Function _load_textdomain_just_in_time was called incorrectly. Translation loading for the ajax-search-pro domain was triggered too early. This is usually an indicator for some code in the plugin or theme running too early. Translations should be loaded at the init action or later. Please see Debugging in WordPress for more information. (This message was added in version 6.7.0.) in /var/www/vhosts/neucottbus.de/dennis.neucottbus.de/wp-includes/functions.php on line 6131
Unterhaltsvorschuss Bewilligung - Stadt Cottbus/Chóśebuz
  1. Startseite
  2. /
  3. Leistungen
  4. /
  5. Unterhaltsvorschuss ...

Unterhaltsvorschuss Bewilligung

Beschreibung

Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.

Auch für Kinder mit einem verstorbenen Elternteil kann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen, wenn keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt werden.

Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Bei der Durchführung des Wechselmodells besteht somit kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.

Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses errechnet sich aus der Höhe der jeweiligen Mindestunterhaltssätze abzüglich Kindergeldanteile und gegebenenfalls abzüglich bereits fließender Unterhaltszahlungen oder Waisenbezüge.

Es gelten derzeit folgende Beträge (Stand: 2025):

  • für Kinder bis zu 5 Jahren 227,00 EUR pro Monat
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 299,00 EUR pro Monat
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 394,00 EUR pro Monat

Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für 1 Monat rückwirkend beantragt werden.

Ab dem 01.01.2025 gelten folgende Beträge:

  • für Kinder bis zu 5 Jahren 227,00 EUR pro Monat
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 299,00 EUR pro Monat
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 394,00 EUR pro Monat

    Erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular
    • zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:

      • die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
      • der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
      • Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
      • bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern:

        • Ausweis
        •  gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel

      • Unterhaltstitel:

        • aktuelle Unterhaltsfestlegung, Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss

      • bei Trennung einer Ehe:

        • Scheidungsurteil, gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens

      • bei unverheirateten Elternpaaren:

        • Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung

      • Einkommensnachweise über:

        • Kindergeld
        • gegebenenfalls Halbwaisenrente
        • gegebenenfalls Unterhaltszahlungen

      • gegebenenfalls Bewilligungs- oder Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz anderer Unterhaltsvorschusskassen
      • Ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bei laufendem SGB II-Leistungsbezug zusätzlich ein vollständiger aktueller Bescheid des Jobcenters
      • Ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zusätzlich die Schulbescheinigung beziehungsweise ab Beendigung des Schulbesuchs Einkommensnachweise.

    • Urkunde über die Verpflichtung zum Unterhalt oder die Urkunde über die Abänderung der Unterhaltshöhe (Erste vollstreckbare Ausfertigung) im Original   
    • Nachweise über erfolglose Bemühungen, den Unterhalt vom Verpflichteten einzufordern

      Voraussetzungen

      Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:

      • Ihr Kind ist unter 12 Jahre
      • Ihr Kind ist 12 bis 17 Jahre alt und folgende Bedingungen werden erfüllt:

        • Ihr Kind selbst erhält kein Bürgergeld.
        • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
        • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 EUR und erhalten gegebenenfalls ergänzendes Bürgergeld.
        • Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt beziehungsweise es werden keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt.
        • Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
        • Ein Anspruch kann auch bestehen, wenn Sie mit Ihrem Kind zwar im Ausland leben, aber in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
        • Sie sind alleinerziehend. Sie gelten auch als alleinerziehend, wenn Sie verwitwet sind.
        • Sie und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
        • Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.

      • Ihr Kind ist unter 18 Jahren

        • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und  
        • der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine ausreichenden Waisenbezüge erhält.

        Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

        Es fallen keine Kosten an.

        Fristen

        Der Unterhaltsvorschuss kann für 1 Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt bereits erfüllt waren.

        Rechtsbehelfe

        • Widerspruch 

        Hinweise (Besonderheiten)

        Es gibt folgende Hinweise:     

        • Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 und 17 Jahren nur dann, wenn

          • das Kind nicht auf SGB II -Leistungen angewiesen ist,
          • das Kind mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen wäre oder
          • wenn der alleinerziehende Elternteil im Bürgergeld-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto erzielt.

        • Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls die unterhaltspflichtige Person nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.

        Fachlich freigegeben durch

        Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)

        Fachlich freigegeben am

        28.04.2025

        Zuständige Stelle

        Jugendamt des Landkreises / der kreisfreien Stadt

        Die Zuständigkeit der Bearbeitung richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Kindes.

        Tel.: 0355 / 612 3508 – Buchstabe: A, Ga, Ge, Si, Sp, Su, Sy, W,  Z

        Tel.: 0355 / 612 3518 – Buchstabe: Dj-Dz, K, Ro, Sa/ä

        Tel.: 0355 / 612 3519 – Buchstabe: M, O/Ö, Ra, Rö, Se, Sh, V

        Tel.: 0355 / 612 3522 – Buchstabe: C, Da, De, Di, H, N, Q, Y

        Tel.: 0355 / 612-3589 – Buchstabe: I, J, Sch, R (außer Ra, Ro/ö), Si, Sk, So

        Tel.: 0355 / 612 3647 – Buchstabe: B, G (außer Ga, Ge), T, U

        Tel.: 0355 / 612 3655 – Buchstabe: E, F, L, P, St

        Tel.: 0355 / 612 3636 – Buchstabe: Ukraine