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Verkauf des Kraftfahrzeuges melden - Stadt Cottbus/Chóśebuz
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Verkauf des Kraftfahrzeuges melden

Beschreibung

Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der zuständigen Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen.Je nach Angebot der Zulassungsbehörde steht hierfür ein entsprechendes Formular zum Download zur Verfügung. Eine Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber bereits die Änderungen der Zulassungsbehörde mitgeteilt hat. Der Erwerber hat unverzüglich nach Halterwechsel der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die neuen Halterdaten und die Fahrzeugdaten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, unter Vorlage des Versicherungsnachweises die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung vorzulegen (Umschreibung).

Erforderliche Unterlagen

Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten.

  • formloser oder formgebundener ( z.B. von ADAC, ACE u.a. ) Kaufvertrag oder
  • formlose oder formgebundene Verkaufs-/Veräußerungsanzeige

Voraussetzungen

Ist das Fahrzeug bisher in Cottbus zugelassen, teilen Sie den Verkauf bitte der Zulassungsbehörde der Stadt Cottbus/Chóṡebuz mit.
Für Fahrzeuge, die im Landkreise SPN und OSL zugelassen sind, sind die Verkaufsmitteilungen an die dort zuständigen Zulassungsbehörden zu senden.

    Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    Keine.

    Fristen

    Die Veräußerung eines Fahrzeuges muss unverzüglich der Zulassungsbehörde schriftlich angezeigt werden.

    Weiterführende Informationen

    Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit.

    Es ist dringend zu empfehlen, die Angaben des Käufers anhand von Personalausweis oder Reisepass zu überprüfen. Der Verkäufer bleibt auch nach dem Verkauf noch solange Halter des Fahrzeugs, bis dieses auf einen neuen Halter umgeschrieben oder von diesem außer Betrieb gesetzt wurde.

    Lassen Sie sich vom Käufer den Empfang der übergebenen Unterlagen (z.B. Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), Bescheinigung über durchgeführte technische Untersuchungen (HU, AU, ggfls. auch SP) sowie sonstiger Unterlagen wie z.B. Einbauabnahmen, Ausnahmegenehmigungen pp. schriftlich bestätigen.

    Beim Verkauf ins Ausland sollten Sie das Fahrzeug vor dem Verkauf unbedingt außer Betrieb setzen, damit Ihre Halterpflichten (Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer) beendet sind. Eine spätere Außerbetriebsetzung ist wegen der im Regelfall dann nicht mehr vorhandenen Fahrzeugpapiere langwierig und teuer.

    Für den Erwerber besteht die Möglichkeit, das Fahrzeug auch auf andere Weise als im zugelassenen Zustand ins Ausland zu verbringen (z.B. Ausfuhrkennzeichen, Transportfahrzeug und tlw. sogar mit Kurzzeitkennzeichen).

    Organisation

    Kfz-Zulassungsstelle
    Karl-Marx-Str. 69
    03044 Cottbus/Chóśebuz

    Telefon: +49 355 612-4751
    Mail: kfz-zulassung@cottbus.de (Kfz-Zulassungsstelle)
    WWW: https://www.cottbus.de/kfz