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Wohngeld erstmalig oder neu beantragen - Stadt Cottbus/Chóśebuz
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Wohngeld erstmalig oder neu beantragen

Beschreibung

Sie können Wohngeld beantragen, wenn Sie ein niedriges Einkommen oberhalb der Grundsicherung haben und zu einer dieser Personengruppen gehören:rnrnrnrnrn

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    • Rentnerinnen und Rentner mit geringer Rente

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    • erwerbstätige Familien, Alleinerziehende und Paare mit niedrigen Einkommen

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    • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Niedriglohnbereich

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    • Studierende, sofern nicht der gesamte Haushalt einen BAföG-Anspruch hat

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    • Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen

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rnrnrnrnrnSie können Wohngeld alsrnrnrnrnrn

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    • Mietzuschuss erhalten. Das gilt, wenn Sie zum Beispiel:rnrnrnrnrn
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        • Wohnraum gemietet haben

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        • Wohnraum als Untermieterin oder Untermieter bewohnen

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        • in einer Einrichtung zum Beispiel für Menschen mit Behinderung leben

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    • Lastenzuschuss erhalten, wenn Sie Eigentümerin oder Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung sind.

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rnrnrnrnrnIn der Regel wird Ihnen das Wohngeld für 12 Monate bewilligt. Bei gleichbleibendem Einkommen kann der Bewilligungszeitraum bis zu 24 Monate betragen. Danach müssen Sie einen Antrag auf Weiterleistung stellen.rnrnWenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies ist zum Beispiel der Fall bei:rnrnrnrnrn

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    • Bürgergeld

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    • Grundsicherung im Alter

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    • Grundsicherung bei Erwerbsminderung

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    • Hilfe zum Lebensunterhalt

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rnrnrnrnrnWeiterhin erhalten Personen kein Wohngeld, die eine der folgenden Leistungen erhalten:rnrnrnrnrn

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    • Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

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    • Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld

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    • Sicherung des Lebensunterhaltes während der Teilnahme am Sonderprogramm „Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen Fachkräften aus Europa“ (MobiPro-EU)

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rnrnrnrnrnDies gilt auch, wenn diese Leistungen Ihnen nur dem Grunde nach zustehen. In diesen Fällen wird die Leistung nur der Höhe nach versagt. Wenn aber in Ihrem Haushalt mindestens ein Haushaltsmitglied nicht berechtigt ist, eine dieser Leistungen zu empfangen, zum Beispiel das Kind einer alleinerziehenden Person oder die Eltern von Studierenden, haben Sie dennoch ein Wohngeldanspruch. Dieser besteht auch, wenn Sie die Leistungen ausschließlich als Darlehen erhalten.rnrnAlle Regionen in Deutschland sind in 7 verschiedene Mietstufen eingeteilt, da die Mietpreise stark variieren. Entsprechend sind die Einkommensobergrenzen für die Wohngeldberechtigung unterschiedlich. Mit einem Wohngeldrechner können Sie vorab berechnen, ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben. Wenn Sie über ein schwankendes Einkommen verfügen, erstellen Sie eine Einnahme-Prognose auf Basis der vergangenen 12 Monate.rnrnEin Sonderfall liegt vor, wenn Sie infolge einer Flutkatastrophe in einen anderen Wohnraum ziehen müssen, weil Ihr bisheriger Wohnraum nicht mehr bewohnbar ist. Dann können Sie Wohngeld auch für Räume beantragen, die nur zum vorübergehenden Wohnen bestimmt sind. Das können zum Beispiel sein:rnrnrnrnrn

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    • Wohnwagen

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    • Hausboote

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rnrnrnrnrnNotunterkünfte wie Schlafstellen, Schulen oder Turnhallen zählen nicht als Wohnraum. Unterlagen und Nachweise, die möglicherweise zerstört sind, müssen Sie lediglich innerhalb von 6 Monaten nachreichen. Ist Wohnraum unbewohnbar geworden, für den Sie bereits Wohngeld erhalten, wird dieser Bescheid unwirksam.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Wohngeld Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde entweder mit dem entsprechenden Formular oder formlos per Post, E-Mail, Fax oder Telefon

Je nach Ihrer Situation legen Sie Unterlagen vor. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Ausweisdokumente von allen Haushaltsmitgliedern
  • Nachweis über Ihr Aufenthaltsrecht, wenn Sie aus einem Nicht-EU-Staat kommen
  • Einkommensnachweise für alle Haushaltsmitglieder, zum Beispiel
    • Gehaltsbescheinigungen
    • Rentenbescheide
    • Kurzarbeitergeld
  • gegebenenfalls Nachweise über
    • Werbungskosten
    • Schwerbehinderung
    • Pflegegrad
  • Nachweise über Transferleistungen von allen Haushaltsmitgliedern, zum Beispiel
    • Bescheid über Arbeitslosengeld oder Bürgergeld
    • Bescheid über Grundsicherung mit Berechnungsbogen
    • Bescheid über Unterhaltsvorauszahlung vom Jugendamt
  • bei Selbstständigen: letzter Steuerbescheid

Zum Antrag auf Mietzuschuss benötigen Sie darüber hinaus das ausgefüllte

  • Formular Vermieterbescheinigung, das Ihnen in der Regel von den Wohngeldbehörden zur Verfügung gestellt wird

Zum Antrag auf Lastenzuschuss benötigen Sie beispielsweise folgende Nachweise:

  • Grundbuchauszug
  • Kaufvertrag
  • Fremdmittelbescheinigungen bei noch zu zahlenden Krediten
  • Wohnflächenberechnung

Beantragen Sie Wohngeld, weil Sie von einer Flutkatastrophe betroffen sind, haben Sie 6 Monate Zeit, Unterlagen und Nachweise, die möglicherweise zerstört sind, nachzureichen.

Voraussetzungen

Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss sind Sie als:

  • Mieterinnen und Mieter von Wohnraum
  • Untermieterin und Untermieter von Wohnraum
  • Bewohnerinnen und Bewohner einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung
  • Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes
  • mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaberinnen und Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit drei oder mehr Wohnungen, eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn Sie in diesem Haus wohnen
  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Ein oder Zweifamilienhauses, in dem Sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als ein Eigenheim angesehen werden kann
  • Inhaberinnen und Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist
  • Frauen, die in Frauenhäusern wohnen
  • eine Person, die durch die Obdachlosenbehörde in Obdachlosenunterkünfte oder in Wohnraum Dritter eingewiesen ist

Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss sind Sie als:

  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
  • Eigentümerinnen und Eigentümer einer Kleinsiedlung
  • Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
  • Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann
  • Inhaberinnen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes
  • Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung oder auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechtes haben

In allen Fällen müssen Sie den Wohnraum selbst bewohnen und die Kosten hierfür selbst aufbringen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

  • Sie stellen Ihren Antrag schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Formular oder mithilfe des Onlinedienstes.
  • Das Formular können Sie per Post an die für Sie zuständige Wohngeldstelle senden oder persönlich abgeben.
  • Die Behörde prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.
  • Im Falle einer Bewilligung wird das Wohngeld in der Regel für 12 Monate gewährt.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: der Anspruch auf Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung geprüft. Bei bestehendem Wohngeldanspruch geht Ihnen kein Wohngeld verloren.

Fristen

Sie stellen den Antrag spätestens am letzten Tag des Monats, ab dem Sie Wohngeld beantragen möchten.

Rechtsbehelfe

  • Widerspruch
  • Klage
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen oder Ihre Klage einreichen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.

Hinweise (Besonderheiten)

Sie sind verpflichtet, alle Angaben wahrheitsgemäß zu machen. Die Wohngeldbehörde ist berechtigt, Ihre Angaben durch einen Datenabgleich zu prüfen. Die Überprüfung Ihrer Angaben ist bis 10 Jahre nach Erhalt des Wohngeldbescheids zulässig.

Organisation

Wohngeld/Wohnungswesenrn

Technisches Rathaus, Karl-Marx-Str. 67rn03044 Cottbus/Chóśebuzrnrn

Telefon: +49 355 612-4421 (Servicebereichsleiterin, Andrea Schmidt)rn

Mail: wohngeldstelle@cottbus.dern

WWW: https://www.cottbus.de/wohngeld