Zulassung für Neufahrzeug
Details
Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird von der Zulassungsbehörde auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
Die Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeugs wird als Erstzulassung bezeichnet.
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Kosten
Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Die Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Hinweise
Bei der Zulassung auf Firmen sind im Allgemeinen zusätzlich vorzulegen:
Gewerbeanmeldung
Auszug aus dem Handelsregister
Bitte informieren Sie sich vor der Zulassung des Fahrzeuges auch telefonisch über benötigte Unterlagen, da hier nicht alle Besonderheiten der Zulassung auf eine Firma dargelegt werden können.
Ist der Halter nicht gleichzeitig auch Versicherungsnehmer, so müssen beide auf der Versicherungsbestätigung eingetragen sein.
Bei minderjährigen Fahrzeughaltern muss eine Einverständniserklärung aller Personensorgeberechtigten vorliegen, einschließlich der Benennung des Ansprechpartners.
Besteht für das Fahrzeug ein Leasing- bzw. Finanzierungsvertrag, so muss der Fahrzeughalter die Zulassungsbescheinigung Teil II bei der entsprechenden Bank anfordern
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Seit dem 01.10.2019 ist es Privatpersonen möglich, Neuzulassungen online durchzuführen. Bitte beachten Sie, dass hier andere Voraussetzungen (§ 15i f. FZV) zu erfüllen sind.
Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.
Voraussetzungen
Das Fahrzeug war bisher weder in Deutschland noch im Ausland zugelassen.
Wurde vom Hersteller für das Fahrzeug keine Zulassungsbescheinigung Teil II erstellt, ist das Fahrzeug vor der Zulassung durch Vorführung bei der Zulassungsbehörde Cottbus oder im Rahmen der Amtshilfe bei einer von ihr zu bestimmenden anderen Behörde oder einem amtlich anerkannten Sachverständigen zu identifizieren.
Vom Hersteller ist eine Bescheinigung erforderlich, dass für dieses Fahrzeug noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt bzw. ausgestellt wurde.
Unterlagen
ausgefüllte Antragsformulare
gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters)
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder Betriebserlaubnis (bei zulassungsfreien Fahrzeugen)
die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (auch Certificate of Conformity (CoC) genannt)
Eigentumsnachweis (Kaufvertrag beziehungsweise Rechnung)
Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
Personaldokument des neuen Fahrzeughalters oder Kopie des Personaldokumentes mit dem Vermerk: "nur zur Zulassung des Fahrzeuges... mit der FIN ..." plus Datum und Unterschrift im Original
Ggf. sind z.B. zusätzlich vorzulegen:
bei Vertretung durch einen Dritten:
Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.bei Zulassung auf Minderjährige:
die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehendenbei Änderungen am Fahrzeug: ein Gutachten nach § 21 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Vollabnahme). Hierzu muss gesondert eine Betriebserlaubnis beantragt werden)
Bearbeitungsdauer
Abhängig vom Einzelfall.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag auf Zulassung persönlich stellen oder auch einen Vertreter mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen.
Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie sich dieses vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung.
Wenn Sie ein Wunschkennzeichen reservieren möchten, kann dies schon vor der Neuzulassung , je nach Angebot der Zulassungsbehörde, persönlich, schriftlich und/oder telefonisch sowie als Online-Dienst über das Internet erfolgen.