Führungszeugnis Erteilung erweitert
Details
Das erweiterte Führungszeugnis kann über Personen erteilt werden, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen. Es dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen. Im Interesse eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes werden in das erweiterte Führungszeugnis sexualstrafrechtliche Verurteilungen auch im niedrigen Strafbereich aufgenommen. Damit gibt es dem Arbeitgeber in weit größerem Umfang Auskunft darüber, inwieweit Stellenbewerber wegen bestimmter Sexualdelikte an Kindern und Jugendlichen oder wegen der ebenfalls besonders relevanten Straftatbestände der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und der Misshandlung von Schutzbefohlenen vorbestraft sind.
Das erweiterte Führungszeugnis enthält insbesondere auch:
- Erstverurteilungen unter 90 Tagessätzen Geldstrafe,
- Erstverurteilungen unter 3 Monaten Freiheitsstrafe.
Ein erweitertes Führungszeugnis ist auf Antrag zu erteilten, wenn dies in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf §30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorgesehen ist oder wenn das Führungszeugnisses
- für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe),
- eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung von Minderjährigen oder
-
für eineTätigkeit mit vergleichbaren Kontaktmöglichkeiten zu Minderjährigen
benötigt wird.
Beispiele: Lehrer in Privatschulen, Bademeister, Schulbusfahrer, Erzieher in Kindergärten, Kinder- oder Jugendheimen, Pflegepersonen für die Kindertages- und Vollzeitpflege, Jugendsporttrainer, Leiter von Kinder- und Jugendfreizeitgruppen usw.
Antragsteller können das erweiterte Führungszeugnis mit entsprechender Bestätigung für sich bekommen oder zur Vorlage bei einer Behörde beantragen. Im letzteren Fall wird es in der Regel unmittelbar an die anfordernde Behörde übersandt. Dazu ist die Anschrift der Behörde und das Aktenzeichen erforderlich.
Online-Dienste
Kosten
13,00 Euro
Hinweise
Die Ausstellung des Führungszeugnisses erfolgt beim Bundeszentralregister in Bonn.
Das erweiterte Führungszeugnis wird an die im Melderegister angegebene Privatadresse des Antragstellers gesandt.
Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde benötigt, erfolgt die Zusendung des Führungszeugnisses direkt an die Behörde.
Bei der Beantragung wird zusätzlich die Adresse der Behörde, der Verwendungszweck und ggf. der dortige Ansprechpartner benötigt.
Eine vorherige Einsichtnahme in das Führungszeugnis (nur, wenn Eintragungen enthalten sind) ist beim Amtsgericht möglich.
Ein Formular zur "Aufforderung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnis gem. § 30a Abs. 2 Bundeszentralregistergesetz" ist unter "Weitere Informationen" abrufbar.
Die schriftliche Anforderung muss ausgefüllt mit den Daten der antragstellenden Person und der auffordernden Stelle vorgelegt werden.
Fristen
Die Bearbeitungszeit beträgt bei den meisten Behörden zwischen 1 und 2 Wochen.
Unterlagen
Personalausweis
Reisepass
ggf. Geburtsurkunde bzw. Abstammungsurkunde
Ergänzend ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs.1 BZRG vorliegen.
Bearbeitungsdauer
Führungszeugnis wird bis zu 3 Monate nach Ausstellungsdatum allgemein anerkannt