Untersuchungsberechtigungsschein beantragen
Details
Nach § 33 JArbSchG muss dem Arbeitgeber ein Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Ausbildung der Nachweis einer Nachuntersuchung durch den Jugendlichen erbracht werden. Diese Nachuntersuchung kann durch die Ärzte des Jugendgesundheitsdienstes oder den Hausarzt erfolgen. Wird die Untersuchung beim Hausarzt durchgeführt, benötigen die Jugendlichen einen Untersuchungsberechtigungsschein. Dieser wird im zuständigen Gesundheitsamt nur den Jugendlichen selbst oder einem Personensorgeberechtigten gegen Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses ausgehändigt.
Wenn Sie noch keine 18 Jahre alt sind und eine Erwerbstätigkeit beginnen möchten (Ausbildung), müssen Sie zunächst ärztlich untersucht werden (Erstuntersuchung).
Bei der Untersuchung wird festgestellt, ob Sie körperlich und entwicklungsmäßig für diesen Beruf geeignet sind.
Damit soll verhindert werden, dass Sie aufgrund der Arbeit gesundheitliche Schäden erleiden. Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese müssen Sie Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin vorlegen.
Sie brauchen keine Untersuchung, wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung (Minijob bis max. 450,00 € monatlich) beginnen oder wenn Sie nur kurze Zeit arbeiten (maximal 2 Monate). Das gilt beispielsweise für einen Ferienjob oder ein Schülerpraktikum.
Die Erstuntersuchung gemäß § 32 JArbSchG ist in Brandenburg eine Pflichtaufgabe der Gesundheitsämter, Kinder- und Jugendärztlicher Dienst. Sie ist im Rahmen der Schulentlassungsuntersuchungen durchzuführen.
Fristen
Die Untersuchung muss vor Ihrem Arbeitsbeginn erfolgen.
Sie müssen spätestens 14 Monate nach der Untersuchung die Beschäftigung aufnehmen.
Voraussetzungen
- Sie sind zwischen 15 und 17 Jahre alt
- Sie wollen eine Arbeit aufnehmen
- Diese Arbeit ist nicht geringfügig und dauert länger als 2 Monate
Unterlagen
ein Ausweisdokument (zum Beispiel Personal- bzw. Kinderausweis oder Reisepass)
den ausgefüllten Erhebungsbogen zur Nachuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Krankenkassenkarte
Impfausweis oder andere Impfdokumente
verschriebene Hilfsmittel, wie z. B. Brille (Brillenpass) , Hörgerät o. ä.
eventuell vorhandene Bescheinigungen, wie z. B. Behindertenausweis, Allergiepass, Herzpass
Verfahrensablauf
Die Erstuntersuchung gemäß § 32 JArbSchG ist in Brandenburg eine Pflichtaufgabe der Gesundheitsämter, Kinder- und Jugendärzt-licher Dienst. Sie ist im Rahmen der Schulentlassungsuntersuchun-gen durchzuführen.
Nach der Untersuchung erhalten die untersuchten Jugendlichen eine Bescheinigung. Diese legen Sie Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin vor.
Rechtsgrundlagen
§§ 32 ff. Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Weiterführende Informationen
Runderlass zur „Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach dem Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend“ vom 17. November 1992 (ABl./92, [Nr. 101], S.2308)