Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen
Details
Im Anschluss an die Belehrung, wenn keine Tatsachen vorliegen, die eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich ausschließen, wird ein Nachweisheft bzw. eine Bescheinigung ausgehändigt.
Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?
Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt.
Hinweise
Bitte erscheinen Sie pünktlich zum Belehrungstermin und bringen Sie zum Termin Ihren gültigen Personalausweis mit, bei Vorlage eines Passes ist eine Meldebestätigung zusätzlich erforderlich.
Wenn Sie die deutsche Sprache nicht oder nur zum Teil beherrschen, müssen Sie einen Dolmetscher mitbringen. Die Kosten für den Dolmetscher können durch das Gesundheitsamt nicht übernommen werden.
Die Gebühr ist am Belehrungstermin in bar oder per EC-Karte zu zahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung von der Gebühr möglich, z.B. Belehrung für Schülerinnen und Schüler bei schulbezogenen Maßnahmen.
Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.
Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.
Voraussetzungen
- Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
- Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).