Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot Genehmigung
Details
In Deutschland dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0:00 - 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Das Verbot gilt nicht für:
- kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
- kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
- die Beförderung von a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,
- Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
- Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden.
Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilt werden.
Hinweise
Es wird eine Gebühr nach §§ 1 bis 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) des Landes Brandenburg erhoben.
Voraussetzungen
Einzelgenehmigungen werden nur unter folgenden Vorraussetzungen erteilt:
termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen;
Aufrechterhaltung des Betriebs öffentlicher Versorgungseinrichtungen;
für Güter zu deren Beförderung keine Fahrzeuge bis zu 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht verfügbar sind;
für Güter, deren fristgerechte Beförderung nicht wenigstens zum größten Teil der Strecke auf der Schiene möglich ist,
für grenzüberschreitenden Verkehr, wenn die deutschen und ausländischen Grenzzollstellen zur Zeit der vorraussichtlichen Ankunft an der Grenze Lastkraftwagen abfertigen können.
Unterlagen
Antrag
Fracht- und Begeleitpapiere
falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke über 100 km handelt, eine Bescheinigung der für den
Versandort zuständigen Güterabfertigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung
für grenzüberschreitenden Verkehr einen Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle für Ladungen auf Lastkraftwagen
Fahrzeugschein (Für ausländische Kraftfahrzeuge, in deren Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistungen nicht eingetragen sind, ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung erforderlich.)
bei Dauer-Ausnahmegenehmigung eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer
Rechtsgrundlagen
§ 1 Abs. 1 der Ferienreiseverordnung