Ausnahmegenehmigungen für den Verkehr Erteilung
Details
Wenn Ihrer Geschäftsausübung im Einzelfall Gebote oder Verbote der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entgegenstehen, können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Dies betrifft zum Beispiel Ausnahmen
- von den Vorschriften über die Straßenbenutzung,
- vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrtstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen,
- von den Regelungen zum Halten und Parken,
- von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen,
- von den Vorschriften über Abmessungen von Fahrzeug und Ladung,
- von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen,
- von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen,
- vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen,
- vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot,
- vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen,
- von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten,
- vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen,
- von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen oder Richtzeichen erlassen sind sowie
- vom Nacht- beziehungsweise Sonn- und Feiertagsparkverbot für Kfz über 7,5 t und Anhänger über 2 t in Wohngebieten.
Hinweise
Es wird eine Gebühr nach §§ 1 bis 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) des Landes Brandenburg erhoben.
Für die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung im Bewohnerparkbereich richtet sich die Höhe der Gebühr nach der Gültigkeitsdauer.
Es kann beantragt werden:
bis zu 1 Monat
bis zu 3 Monaten
bis zu 6 Monaten
bis zu 9 Monaten
pro Jahr
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung in einem Bewohnerparkbereich ist, dass der Firmensitz in der Bewohnerparkzone liegt.
Unterlagen
Für die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung im Allgemeinen benötigen Sie folgende Unterlagen:
• formlosen Antrag mit Anschriftund Telefonnummer
• Grund der Genehmigung (z.B. zum Be- und Entladen, Baumaßnahme, Umzug)
• Art der Genehmigung (z.B. Gehwegparken, Befreiung von Z 286 oder Z 290)
• Geltungsbereich (z.B. Straßenbezeichnung, Stadtgebiet)
• Geltungsdauer (höchstens 1 Jahr)
• Zeitbegrenzung (z.B. Parkdauer, werktags, Montag-Freitag)
• Kennzeichen (in begründeten Fällen bis maximal 5 Kennzeichen), es kann aber nur jeweils ein Fahrzeug diese Genehmigung nutzen
• zusätzlicher Nachweis für soziale Dienste, aus dem hervorgeht, dass Sie im Rahmen der Pflegeversicherung tätig sind
Für die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung im Bewohnerparkbereich muss der formlose Antrag zusätzlich zu den allgemeinen Angaben auch die zum Kennzeichen und der Gültigkeitsdauer enthalten.
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Vor Ablauf der jeweiligen Genehmigung muss eine erneute Verlängerung beantragt werden.
Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Die Entscheidung obliegt dem Fachamt und wird im Einzelfall geprüft.