Wasseruntersuchung Durchführung
Details
Wasserversorgungsunternehmen sind dafür verantwortlich, dass nur einwandfreies Trinkwasser an Sie als Verbraucher geliefert wird. Die Anforderungen an die Qualität von Trinkwasser sind in der Trinkwasserverordnung geregelt. Zur Sicherstellung dieser Qualität sind verpflichtende Untersuchungen des Trinkwassers durch den Unternehmer und sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage vorgegeben. Zusätzlich überwacht das Gesundheitsamt die Wasserversorgungsanlagen hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen der Trinkwasserverordnung. Was können Sie als Verbraucher tun, wenn das Wasser verfärbt ist, auffällig riecht, schmeckt oder Beschwerden verursacht?
Erster Ansprechpartner ist das Wasserversorgungsunternehmen – es muss dem Problem nachgehen. Bei begründeten Beschwerden können Sie sich aber auch an das Gesundheitsamt wenden.
Hinweis: Das Trinkwasser kann auch durch die Trinkwasser-Installation verunreinigt werden. Für die Qualität der Trinkwasser-Installation und damit auch für deren Instandsetzung ist der jeweilige Hausbesitzer, Hauseigentümer beziehungsweise der Vermieter zuständig (Unternehmer oder sonstige Inhaber der Anlagen zur ständigen Wasserverteilung).
Kosten
keine (das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, die Kosten für Trinkwasseruntersuchungen zu übernehmen)
Über die Kosten bei einer selbst veranlassten Untersu chung durch zugelassene Untersuchungsstellen für Trinkwasser inf ormiert Sie die jeweilige Untersuchungsstelle.
Fristen
keine
Voraussetzungen
Sie haben Verdacht auf Verunreinigungen im Trinkwasser.
Unterlagen
- von Ihnen als Verbraucher: keine
- erforderlich von den Wasserversorgungsunternehmen für die Verbraucher: mindestens jährlich geeignetes Informationsmaterial über die Qualität des abgegebenen Trinkwassers
Bearbeitungsdauer
abhängig vom jeweiligen Fall: im Durchschnitt 14 Tage
Verfahrensablauf
Auffälligkeiten im Trinkwasser melden Sie in der Regel Ihrem zuständigen Wasserversorgungsunternehmen (auch möglich: Unternehmer oder sonstige Inhaber der Anlagen zur ständigen Wasserverteilung (Trinkwasser-Installation) oder örtlich zuständiges Gesundheitsamt):
- Ihren Hinweis oder Verdacht auf eine Beeinträchtigung des Trinkwassers können Sie per E-Mail, Fax oder telefonisch weiterleiten (per E-Mail bevorzugt).
- Ihr Anliegen wird bearbeitet.
- Sie erhalten von der verantwortlichen Stelle eine Antwort.
- Wenn Sie selbst eine Untersuchung veranlassen, ist die Kostenfrage mit der Untersuchungsstelle noch zu klären.
Rechtsgrundlagen
Brandenburgische Badegewässerverordnung v. 09.07.1997
Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser, DIN 19693-1 und weitere
- Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV) § 18 Aufbereitungszwecke
- Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV) § 21 Ausnahmen
- Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 03.11.1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch