Baumfällgenehmigung Erteilung
Details
Achtung: Wir bitten um Verständnis, dass es aufgrund eines hohen Antragsaufkommen zu Verzögerungen in der Bearbeitungszeit kommt. Die Bearbeitungszeit für Anträge auf Befreiung der Cottbuser Baumschutzsatzung erfordert, unter der Voraussetzung, dass die Antragsunterlagen korrekt und vollständig sind, mindestens 4-6 Wochen, so dass Anträge vor Ablauf des Fällzeitraumes 2025/2026 ab 01.03.2026 spätestens zum 16.01.2026 und vollständig einzureichen sind. Wir bitten von zwischenzeitlichen Rückfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen, da diese zu weiteren Verzögerungen führen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.
Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.
Schutz von Bäumen als „Geschützten Landschaftsbestandteilen“
Bäume können von den Bundesländern durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte „Geschützte Landschaftsbestandteile“ geschützt werden (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes). Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.
Daneben können die Bundesländer auch Alleen unter Schutz stellen (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes).
Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.
Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes
Es ist grundsätzlich verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 des Bundesnaturschutzgesetzes). Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.
Form und Verfahren der Antragstellung ergeben sich ebenfalls ausschließlich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.
Hinweise
Die Genehmigung zum Fällen eines geschützten Baumes wird nach Prüfung des Antrages schriftlich erteilt. Im Regelfall ist die Genehmigung zur Fällung mit der Auflage zu einer Ersatzpflanzung verbunden.
Voraussetzungen
Der Geltungsbereich der Cottbuser Baumschutzsatzuung beschränkt sich auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne von § 34 Baugesetzbuch (BauGB) und den Geltungsbereich der Bebauuungspläne nach § 30 BauGB im Gebiet der Stadt Cottbus.
Geschützt sind Laubbäume (z.B. Eiche, Linde, Ahorn, Ulme, Birke, Weide,Robinie), Gingko, Eibe, Esskastanie und Walnuss mit einem Stammumfang ab 60 cm (gemessen in 1, 00 m Höhe über dem Erdboden) sowie Obstbäume und die Gemeine Kiefer (Waldkiefer) mit einem Stammumfang ab 100 cm. Kein Schutz besteht für Pappeln.
Eine Befreiung von den Verboten nach § 6 der Cottbuser Baumschutzsatzung ist vom Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Nutzungsberechtigten schriftlich. mit Darlegung der Gründe, zu beantragen. Im Antrag ist die Art, der Standort und der Stammumfang zu benennen.
Unterlagen
- Antrag
- Einverständniserklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin, falls Sie nicht selbst Eigentümer oder Eigentümerin des Grundstücks sind
Bearbeitungsdauer
Richtet sich nach der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen.
Verfahrensablauf
Wenn Sie einen geschützten Baum fällen oder zurückschneiden möchten, müssen Sie dazu im Voraus eine Genehmigung beantragen. Reichen Sie dazu einen Antrag bei der für Sie zuständigen Stelle ein und begründen Sie Ihr Vorhaben.
Die zuständige Stelle prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt sind. Sie erhalten von der zuständigen Stelle nach Abschluss des Verfahrens entweder eine Genehmigung (gegebenenfalls mit Auflagen) oder einen Ablehnungsbescheid. Auch über die Höhe der Gebühr wird entschieden.
Wenn Sie den Baum ohne eine Genehmigung fällen, zurückschneiden oder beschädigen, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro gegen Sie eingeleitet werden.