Anzeige der Neuerrichtung oder der wesentlichen Änderung einer Ölheizungsanlage, Fass- und Gebindelagern, Altölsammelbehältern und sonstigen Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen
Details
Für alle unterirdischen Anlagen zum Lagern von Heizöl sowie für oberirdische Heizöllageranlagen mit mehr als 1000 Litern Heizöl besteht eine Anzeigepflicht vor Errichtung oder wesentlicher Änderung bei der unteren Wasserbehörde.
Das Vorhaben muss rechtzeitig, d. h. mindestens sechs Wochen vor Beginn der Errichtung oder wesentlichen Änderung, bei der unteren Wasserbehörde angezeigt werden. Die Wasserbehörde kann Auflagen erteilen oder Vorhaben ablehnen.
Kosten
gemäß der Gebührenordnung des für Umweltschutz zuständigen Ministeriums
Fristen
Anzeige des Vorhabens mindestens sechs Wochen im Voraus
Unterlagen
Die Anzeige muss Angaben zum Betreiber, zum Standort und zur Abgrenzung der Anlage, zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird, zu bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen sowie zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind, enthalten.
Bearbeitungsdauer
Mit dem Vorhaben kann 6 Wochen nach erfolgter Anzeige begonnen werden, sofern seitens der zuständigen keine anderweitige Anordnung oder Untersagung erfolgt.
Verfahrensablauf
Anzeige an zuständige Behörde, ggf. Anordnung/ Untersagung bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Widerspruch gegen Anordnung oder Untersagung
Weiterführende Informationen
Nicht anzeigepflichtig nach Absatz 1 ist das Errichten von
1. Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe, für die eine Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes beantragt wird, und
2. sonstigen Anlagen, die Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften sind, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird.