Ausnahmegenehmigung zum Abspielen von Tongeräten
Details
Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tongeräte, Musikinstrumente, Knallgeräte und ähnliche Geräte sind im Freien verboten, soweit hierdurch die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit belästigt werden kann.
Die örtliche Ordnungsbehörde kann bei einem öffentlichen oder überwiegenden besonderen privaten Interesse auf Antrag eine Ausnahme vom Verbot des Abspielens von Tongeräten im Freien zulassen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig.
Kosten
Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem für die Bearbeitung entstandenen Verwaltungsaufwand und wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens festgesetzt.
Der Gebührenrahmen beträgt gemäß Anlage 2, Punkt 2.4.4 der GebOUmwelt 70,00 € bis 530,00 €.
Hinweise
Für geschlossene Räumlichkeiten werden keine Ausnahmezulassungen erteilt.
Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen ist ein Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde zu stellen.
Zwecks Beratung ist eine persönliche Vorsprache in der Straßenverkehrsbehörde notwendig.
Voraussetzungen
Sie wollen für eine Veranstaltung im Freien Tongeräte benutzen.
Unterlagen
Bitte reichen Sie den Antrag mind. 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn in der o. g. Behörde ein!
vollständig ausgefüllten Antrag,
Beschreibung der Veranstaltung,
Lageplan inklusive der Einzeichnung von Bühne und Lautsprecher
Verfahrensablauf
Bitte reichen Sie den Antrag mind. 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn in der o. g. Behörde ein!
Rechtsgrundlagen
§ 10 Abs. 3 Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG)
§ 11 Abs. 4 Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG)