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Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung

Details

Jeder Bürger hat das Recht der Übermittlung einzelner Daten zu widersprechen,

1. wenn die Daten gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) nicht an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene weitergeleitet werden sollen.

2. Wenn beim Alter- oder Ehejubiläum gemäß § 50 Absatz 2 BMG keine Mitteilung erfolgen soll.

3. Wenn an Adressbuchvorlage gemäß § 30 Absatz 3 BMG Name und Anschrift nicht weitergeleitet werden sollen.

4. Wenn die Daten gemäß § 42 Absatz 2 BMG nicht an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften weitergeleitet werden sollen, weil Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften Familienmitglieder haben, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören.

Antrag auf Auskunftssperre bei Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlich schutzwürdige Belange

Grundsätzlich kann jedermann über eine bestimmte Person auf Antrag nach § 51 Bundesmeldegesetz (BMG) eine Melderegisterauskunft erhalten. Sie können jedoch eine Auskunftssperre ins Melderegister eintragen lassen, wenn Ihnen als Betroffene/r oder einer anderen Person durch Bekanntgabe Ihrer Anschrift eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen könnte.

Der Antragsteller muss glaubhaft nachweisen, dass Tatsachen vorliegen, wonach dem Antragsteller oder auch seinen Familienangehörigen aus der Melderegisterauskunft eine Gefährdung für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlich schutzwürdige Belange erwachsen können.

Die Auskunftssperre hat nur Auswirkungen gegenüber Anfragen aus dem privaten Bereich (Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwälte und ähnliche). Behörden und sonstige öffentliche Stellen erhalten weiterhin Auskunft, sie werden jedoch auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen.

Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr

Nach § 58c Soldatengesetz (SG) übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März die Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Folgejahr volljährig werden.

Betroffene haben die Möglichkeit nach § 36 Absatz 2 BMG Widerspruch bei der zuständigen Meldebehörde, gegen die Übermittlung ihrer Meldedaten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr, einzulegen. Soweit betroffene von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht haben, erfolgt keine Übermittlung ihrer Daten.

Kosten

keine

Voraussetzungen

Übermittlungssperren gegen Datenübermittlungen an Parteien, an Adressbuchverlage und im Zusammenhang mit Alters- oder Ehejubiläen können ohne Voraussetzungen eingetragen werden.

Für eine Auskunftssperre, bei Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlich schutzwürdige Belange, müssen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

Der Antragsteller muss glaubhaft nachweisen, dass Tatsachen vorliegen, wonach dem Antragsteller oder auch seinen Familienangehörigen aus der Melderegisterauskunft eine Gefährdung für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlich schutzwürdige Belange erwachsen können.

Unterlagen

  • Formloser Antrag bei Auskunftssperren bei Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlich schutzwürdige Belange, schriftlich oder zur Niederschrift

  • Nachweise zur Glaubhaftmachung der Angaben zur Gefahrensituation

Bearbeitungsdauer

Für Übermittlungssperren sofort. Für Auskunftssperren 1 bis 3 Wochen.

Verfahrensablauf

Anträge auf Übermittlungssperren gegen Datenübermittlungen an Parteien, an Adressbuchverlage und im Zusammenhang mit Alters- oder Ehejubiläen werden ohne weitere Prüfung unverzüglich im Melderegister eingetragen.

Für die Beantragung einer Auskunftssperre müssen ggf. Nachweise vorgelegt werden. Nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen erhält die antragstellende Person einen Bescheid darüber, ob eine Auskunftssperre eingetragen oder der Antrag abgelehnt worden ist. Auskunftssperren werden für max. 2 Jahre eingetragen und müssen, soweit die Voraussetzungen weiter bestehen, erneut beantragt werden.